Artikel 12 VO (EU) 2019/2152

Auszutauschende statistische Informationen

(1) Bei den in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen handelt es sich um

a)
Mikrodaten, die für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union erhoben werden,
b)
Daten, die über bestimmte Waren oder Warenbewegungen gesammelt werden, und
c)
Daten, die anhand der Einzelheiten von Zollanmeldungen gesammelt werden.

(2) Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten, tatsächlich aus Unternehmenserhebungen oder Verwaltungsdaten erhobenen statistischen Informationen müssen mindestens 95 % des Gesamtwerts der Warenausfuhren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in die Gesamtheit aller anderen Mitgliedstaaten umfassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass dieser Abdeckungsgrad für die Ausfuhr von Waren innerhalb der Union angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verringert wird; sie achtet dabei darauf, dass die Statistik den geltenden Qualitätsstandards weiterhin entspricht.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Erhebung und Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen und zur genaueren Festlegung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Abdeckungsgrads in Bezug auf den Bezugszeitraum erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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