Artikel 3 VO (EU) 2019/2152
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- „statistische Einheit” sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;
- b)
- „Meldeeinheit” ist die Einheit, welche die Daten liefert;
- c)
- „Bereich” bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;
- d)
- „Thema” bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt;
- e)
- „Einzelthema” bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt;
- f)
- „Variable” ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
- g)
- „marktbestimmte Tätigkeit” bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
- h)
- „nichtmarktbestimmte Tätigkeit” bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
- i)
- „Marktproduzent” bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
- j)
- „Nichtmarktproduzent” bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
- k)
- „nationale statistische Stellen” sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen;
- l)
- „verlässliche Quelle” bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;
- m)
- „Mikrodaten” sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;
- n)
- „Verwendung für statistische Zwecke” ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
- o)
- „vertrauliche Daten” sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
- p)
- „Steuerbehörden” sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat;
- q)
- „Zollbehörden” sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- r)
- „multinationale Unternehmensgruppe” ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.
(2) Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Ausfuhrmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;
- b)
- „Einfuhrmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;
- c)
- „Waren” sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
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