Artikel 3 VO (EU) 2019/2152

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„statistische Einheit” sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;
b)
„Meldeeinheit” ist die Einheit, welche die Daten liefert;
c)
„Bereich” bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;
d)
„Thema” bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt;
e)
„Einzelthema” bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt;
f)
„Variable” ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
g)
„marktbestimmte Tätigkeit” bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
h)
„nichtmarktbestimmte Tätigkeit” bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
i)
„Marktproduzent” bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
j)
„Nichtmarktproduzent” bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;
k)
„nationale statistische Stellen” sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen;
l)
„verlässliche Quelle” bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;
m)
„Mikrodaten” sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;
n)
„Verwendung für statistische Zwecke” ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
o)
„vertrauliche Daten” sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
p)
„Steuerbehörden” sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat;
q)
„Zollbehörden” sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
r)
„multinationale Unternehmensgruppe” ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.

(2) Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Ausfuhrmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;
b)
„Einfuhrmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;
c)
„Waren” sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.