Artikel 21 VO (EU) 2019/2153
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Anhang Teil I in den Tabellen 1, 2, 3, 8 bis 13 und 15 festgelegten Jahres- bzw. Überwachungsgebühren finden auf jede Zertifizierungsleistung Anwendung, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, und zwar ab dem Abrechnungszyklus, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt.
(2) Die im Anhang Teil II festgelegten Stundensätze gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle Leistungen, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält und für die Gebühren bzw. Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden.
(3) Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und 6 genannten Fällen sowie in Bezug auf die im Anhang Teil I Tabelle 14 festgelegten Gebühren für eine Organisationsgenehmigung und Geräte-Qualifikationsbescheinigung und unbeschadet dieser Bestimmungen werden Gebühren und Entgelte für Anträge, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, bis zum Abschluss der sich aus diesen Anträgen ergebenden Leistungen nach Teil II des Anhangs berechnet.
(4) In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, gelten die in der Tabelle festgelegten Gebühren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren und Entgelte für noch laufende Abrechnungszyklen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 berechnet.
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