Präambel VO (EU) 2019/2153
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 4,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 umfassen die Einnahmen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) unter anderem die Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden, sowie die Entgelte für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
- (2)
- In der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission(2) wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu genügen, der eine Kostendeckung und die Vermeidung einer erheblichen Anhäufung von Überschüssen vorschreibt.
- (3)
- In diesem Zusammenhang sollten die Prognosen der Agentur hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung, der damit verbundenen Kosten und sonstiger relevanter Faktoren berücksichtigt werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung enthaltenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise festgesetzt werden.
- (5)
- Unbeschadet des in Artikel 126 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Kostendeckungsprinzips sollten die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigen. Auch sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, gebührend Rechnung getragen wird.
- (6)
- Zwar sollte das Hauptaugenmerk der Agentur auf der Sicherheit der Zivilluftfahrt liegen, doch sollte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie sie sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, und mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen die Kosteneffizienz in vollem Umfang berücksichtigen.
- (7)
- Die Agentur sollte die Möglichkeit haben, Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen zu erheben, die nicht ausdrücklich im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen.
- (8)
- Die in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zertifizierung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen/Zeugnissen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in einem solchen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand veranschlagt werden als das für Zertifizierungsleistungen der Agentur erforderliche Verfahren.
- (9)
- Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden.
- (10)
- Damit Gebühren und Entgelte möglichst vollständig eingezogen werden können, sollten geeignete Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtzahlung oder des Risikos der Nichtzahlung vorgesehen werden.
- (11)
- Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres geografischen Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zertifizierungsleistungen für [diese] Unternehmen anfallen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.
- (12)
- Um die entstehenden Kosten besser abschätzen zu können, sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag des für die Zertififizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zu zahlenden Betrags anzufordern. In bestimmten Fällen muss die Agentur für die Erstellung eines Kostenvoranschlags möglicherweise erst eine technische Analyse vornehmen. In Anbetracht der Kosten einer solchen Analyse ist es gerechtfertigt, dass die Agentur sich dies entsprechend vergüten lässt.
- (13)
- Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur ist natürlich die vollständige Zahlung der entsprechenden Entgelte.
- (14)
- Die Branche sollte mit Hilfe dieser Verordnung die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte abschätzen können, trotzdem ist es nach Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 notwendig, die Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen.
- (15)
- Vor jeder Änderung der Gebühren sollten die interessierten Kreise konsultiert werden und Informationen darüber erhalten, wie die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollte den interessierten Kreisen einen Einblick in die Kosten der Agentur und deren Produktivität ermöglichen.
- (16)
- Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne ungebührliche Verzögerung ermöglicht und sich auf die von der Agentur mit der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, eine kontinuierliche Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden sowie auf die kontinuierliche Bewertung der finanziellen Bedürfnisse stützt.
- (17)
- Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 sollte unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen aufgehoben werden.
- (18)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).
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