Teil I: Leistungen, die pauschal abgerechnet werden Teil II: Certification tasks or services charged on an hourly basis Teil IIa: Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen Teil III: Entgelte für Beschwerden Teil IV: Jährliche Inflationsrate Teil V: Erläuterungen VO (EU) 2019/2153

Anlage zu Teil IIa

Präsenzschulung Dauer der Ausbildung in Tagen
0,5 1 1,5 2 2,5 3 4 5
Entgelt für Einzelschulung (EUR/Tag) 440 710 925 1088 1263 1425 1725 2000
Entgelt je Sitzung (EUR/Tag) 3500 5700 7400 8700 10100 11400 13800 16000
Online-Schulung Dauer der Ausbildung in Stunden
1 2 3 4 5 6 7 8
Entgelt für Einzelschulung (EUR/Stunde) 50 100 150 200 250 300 350 400

Sonstige Ausbildungsleistungen: Stundensatz nach Teil II dieses Anhangs.

TEIL I

Tabelle 1

Genehmigungen von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen und Europäischen Technischen Standardzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O)

Pauschalgebühr (EUR)
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150000 kg 2055230
über 55000 kg bis 150000 kg 1693040
über 22000 kg bis 55000 kg 564350
über 5700 kg bis 22000 kg (einschließlich HPA über 2730 kg bis 5700 kg) 420700
über 2730 kg bis 5700 kg (einschließlich HPA über 1200 kg bis 2730 kg) 139980
über 1200 kg bis 2730 kg (einschließlich HPA bis 1200 kg) 15890
bis 1200 kg 5300
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 476100
Mittel 190450
Klein 23850
Superleicht 23850
Ballone 7380
große Luftschiffe 42950
mittelgroße Luftschiffe 16360
kleine Luftschiffe 8190
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2000 kW 405310
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2000 kW 270170
Nichtturbinentriebwerke 36920
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 18460
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg MTOW 12610
Propeller für Flugzeuge bis 5700 kg MTOW 3600
Propeller der Klasse CS-22J 1800
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20000 EUR 9300
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 5320
Wert unter 2000 EUR 3090
Hilfstriebwerke (APU) 221120

Tabelle 2

Ergänzende Musterzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt E)

Pauschalgebühr (EUR)
Kompliziert Signifikant Signifikant Standard Einfach
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150000 kg 952500 76480 16330 4650
über 55000 kg bis 150000 kg 680880 45900 13060 3660
über 22000 kg bis 55000 kg 378140 30600 9790 3330
über 5700 kg bis 22000 kg (einschließlich HPA über 2730 kg bis 5700 kg) 290420 18360 6540 3330
über 2730 kg bis 5700 kg (einschließlich HPA über 1200 kg bis 2730 kg) 119970 5610 2580 1290
über 1200 kg bis 2730 kg (einschließlich HPA bis 1200 kg) 6140 1970 1230 610
bis 1200 kg 3630 310 310 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 321710 58950 8840 2950
Mittel 188500 29480 5900 2360
Klein 15080 11800 4420 1480
Superleicht 9610 1110 490 310
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 3630 1050 490 310
große Luftschiffe 37700 15970 12780 6390
mittelgroße Luftschiffe 15090 4910 3930 1970
kleine Luftschiffe 7520 2460 1970 990
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2000 kW 190090 14740 8840 5900
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2000 kW 185830 8840 6940 4630
Nichtturbinentriebwerke 34710 3440 1540 770
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 17410 1730 770 370
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg MTOW 7020 2460 1230 610
Propeller für Flugzeuge bis 5700 kg MTOW 2140 1840 920 470
Propeller der Klasse CS-22J 1080 920 470 230
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20000 EUR
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR
Wert unter 2000 EUR
Hilfstriebwerke (APU) 136280 7370 4920 2460

Tabelle 3

Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M)

Pauschalgebühr (EUR)
Muster-Gebühr (2) Kompliziert Signifikant Signifikant Standard Einfach
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150000 kg 100000 800000 78010 14330 5110
über 55000 kg bis 150000 kg 59880 479050 39030 10750 3290
über 22000 kg bis einschließlich 55000 kg 39910 319280 31230 7170 2560
über 5700 kg bis 22000 kg (einschließlich HPA über 2730 kg bis 5700 kg) 31930 255450 19520 3580 2560
über 2730 kg bis 5700 kg (einschließlich HPA über 1200 kg bis 2730 kg) 15110 120900 5360 2500 1240
über 1200 kg bis 2730 kg (einschließlich HPA bis 1200 kg) 530 4230 1360 610 310
bis 1200 kg 450 3630 310 310 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 30160 241280 53440 10690 3560
Mittel 18850 150800 28500 7120 2490
Klein 1890 15080 15080 5340 1430
Superleicht 1130 9060 1050 490 490
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 450 3630 1050 490 490
große Luftschiffe 3770 30160 14250 10690 7120
mittelgroße Luftschiffe 1510 12060 3930 2940 1970
kleine Luftschiffe 750 6030 1970 1470 990
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2000 kW 13130 105040 9840 3620 2180
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2000 kW 11310 90480 5340 1810 1090
Nichtturbinentriebwerke 1890 15110 1600 740 500
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 940 7550 740 370 370
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg MTOW 470 3780 1320 500 500
Propeller für Flugzeuge bis 5700 kg MTOW 150 1160 1000 470 470
Propeller der Klasse CS-22J 70 590 500 160 160
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20000 EUR
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR
Wert unter 2000 EUR
Hilfstriebwerke (APU) 8760 70070 3690 1230 740

Tabelle 4

Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte D und M)

Pauschalgebühr (3) (EUR)
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150000 kg 1890
über 55000 kg bis 150000 kg 1890
über 22000 kg bis 55000 kg 1890
über 5700 kg bis 22000 kg (einschließlich HPA über 2730 kg bis 5700 kg) 1890
über 2730 kg bis 5700 kg (einschließlich HPA über 1200 kg bis 2730 kg) 610
über 1200 kg bis 2730 kg (einschließlich HPA bis 1200 kg) 500
bis 1200 kg 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 970
Mittel 970
Klein 970
Superleicht 490
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 490
große Luftschiffe 1720
mittelgroße Luftschiffe 970
kleine Luftschiffe 970
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2000 kW 1270
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2000 kW 1270
Nichtturbinentriebwerke 610
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 370
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg MTOW 500
Propeller für Flugzeuge bis 5700 kg MTOW 470
Propeller der Klasse CS-22J 320
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20000 EUR 1860
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 1070
Wert unter 2000 EUR 620
Hilfstriebwerke (APU) 490

Tabelle 5

Zertifizierungsunterstützung für die Validierung

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Validierung bzw. Anerkennung einer EASA-Zulassung durch die Behörde eines Drittlands sowie technische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Feststellung der Compliance

Dienstleistungspaket Pauschalgebühr (EUR)
Groß 2500
Mittel 1000
Klein 250

Tabelle 6

Gremium für die Überprüfung der Instandhaltung (Maintenance Review Board, MRB)

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung und dessen Änderungen

Pauschalgebühr (EUR)
1 —Erster MRB-Bericht
CS-25-Luftfahrzeuge 350000
CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge 150000
Ergänzende Musterzulassungen 50000
2 —Überarbeitete MRB-Berichte
CS-25 — über 150000 kg 120000
CS-25 über 55000 kg bis 150000 kg 100000
CS-25 über 22000 kg bis 55000 kg 80000
CS-25 über 5700 kg bis 22000 kg 40000
CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge 30000
Ergänzende Musterzulassungen 20000

Tabelle 7

Drittlandsbetreiber

(siehe Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission)

Pauschalgebühr (EUR)
Besuche vor Ort (5) 19000
Fachsitzung in Köln 10000

Tabelle 8

Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen, EASA-eingeschränkten Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und sonstiger Genehmigungen von Musterzulassungen oder Europäischen Technischen Standardzulassungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 als anerkannt gelten

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitte B und O)

Pauschalgebühr (EUR)
EU-Entwicklung Drittlandsentwicklung
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150000 kg 1155160 360270
über 55000 kg bis 150000 kg 975480 274490
über 22000 kg bis 55000 kg 293940 110140
über 5700 kg bis 22000 kg (einschließlich HPA über 2730 kg bis 5700 kg) 48050 16320
über 2730 kg bis 5700 kg (einschließlich HPA über 1200 kg bis 2730 kg) 5320 1770
über 1200 kg bis 2730 kg (einschließlich HPA bis 1200 kg) 2460 830
bis 1200 kg 230 70
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 102930 37740
Mittel 57190 21280
Klein 23880 8670
Superleicht 3700 1230
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 840 360
große Luftschiffe 4000 1330
mittelgroße Luftschiffe 2460 820
kleine Luftschiffe 1970 660
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2000 kW 120090 32140
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2000 kW 58180 27450
Nichtturbinentriebwerke 1120 140
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 610 310
Propeller für Flugzeuge über 5700 kg MTOW 420 220
Propeller für Flugzeuge bis 5700 kg MTOW 240 50
Propeller der Klasse CS-22J 230 70
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20000 EUR 2440 680
Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 1290 460
Wert unter 2000 EUR 520 420
Hilfstriebwerke (APU) 87880 10510
Abweichend von der vorstehenden Tabelle gilt Folgendes:
A.
Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für die Gebühr der entsprechenden Version für die Personenbeförderung.
B.
Für Inhaber mehrerer EASA-Musterzulassungen und/oder mehrerer EASA-eingeschränkter Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und/oder mehrerer sonstiger Musterzulassungen oder Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen wird auf die vierte Zulassung und nachfolgende Zulassungen, für die derselbe Pauschalsatz in derselben Gebührenkategorie laut vorstehender Tabelle gilt, eine Ermäßigung der Jahresgebühr um 25 % angewandt.
C.
Der in Teil II des Anhangs festgelegte Stundensatz wird bis zur Höhe der vollen Gebühr für die betreffende Gebührenkategorie in folgenden Fällen in Rechnung gestellt:

1.
Für Luftfahrzeuge,

a.
die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
b.
von denen weltweit weniger als 50 Einheiten hergestellt wurden, oder
c.
von denen 50 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass weniger als 50 Einheiten weltweit in Betrieb sind.

2.
Für Motoren und Propeller,

a.
die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
b.
von denen weltweit weniger als 100 Einheiten hergestellt wurden, oder
c.
von denen 100 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass der Motor oder Propeller in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.

3.
Für Teile und nicht eingebaute Ausrüstung,

a.
die seit mehr als 15 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
b.
von denen weltweit weniger als 400 Einheiten hergestellt wurden, oder
c.
von denen 400 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass das Teil oder die Ausrüstung in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.

Für die in Punkt C festgelegten Kriterien gilt der 1. Januar des Jahres als Bezugszeitpunkt, in dem der jeweilige Abrechnungszyklus beginnt. Der Zeitraum, in dem eine Rechnung über eine Gebühr für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit rückwirkend angepasst werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Tabelle und der vorstehenden Ausnahmen auf ein Jahr nach ihrer Ausstellung begrenzt.

Tabelle 9A

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J)

Genehmigungsgebühr (EUR)
1A

1B

2A

1C

2B

3A

2C

3B

3C
eingesetzte Mitarbeiter unter 101440011330847057204430
10 bis 4940510289301736011580
50 bis 3991794101346008962068660
400 bis 999358820269030224220188770
1000 bis 2499717640
2500 bis 49991076300
5000 bis 70001152600
über 70005979800
Überwachungsgebühr (EUR)
1A

1B

2A

1C

2B

3A

2C

3B

3C
eingesetzte Mitarbeiter unter 1072005670424028602210
10 bis 49202601447086805780
50 bis 39978060585903893031250
400 bis 9991562601172309765085920
1000 bis 2499312520
2500 bis 4999468780
5000 bis 7000995500
über 70002604820

Tabelle 9B

Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J)

KategorieBeschreibungGebühr (in EUR)
1AMusterzulassung7940
1B

Musterzulassung —

nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

3180
2AErgänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen6350
2BErgänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit2650
3AETSOA6350
3BETSOA — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit3180

Tabelle 10

Genehmigung als Herstellungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt G)

Genehmigungsgebühr (EUR)
Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5000 EUR (6)Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5000 EUR und 100000 EUR (6)Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100000 EUR (6)
eingesetzte Mitarbeiter unter 100206503971055600
zwischen 100 und 4993177063540111200
zwischen 500 und 99959570119140238280
zwischen 1000 und 4999158850317700794250
zwischen 5000 und 2000059567011913802779880
über 2000099281019856303971250
Überwachungsgebühr (EUR)
Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5000 EUR (6)Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5000 EUR und 100000 EUR (6)Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100000 EUR (6)
eingesetzte Mitarbeiter unter 100137702648037070
zwischen 100 und 499211804236074120
zwischen 500 und 9993971079430158580
zwischen 1000 und 4999105900211800529500
zwischen 5000 und 200003971307942901853250
über 2000062500013237502647500

Tabelle 11

Genehmigung als Instandhaltungsorganisation

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145))

Pauschalgebühr (8) (EUR)Überwachungsgebühr (8) (EUR)
eingesetzte Mitarbeiter unter 537002830
zwischen 5 und 961504920
zwischen 10 und 492462015250
zwischen 50 und 993940030500
zwischen 100 und 4995266040770
zwischen 500 und 9997272056300
über 99910210079000
Technische BerechtigungenPauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung (9) EURPauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung (9)
A 12098016240
A 247803700
A 395407380
A 4950740
B 195407380
B 247803700
B 3950740
C/D950740

Tabelle 12

Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147))

Genehmigungsgebühr (EUR)Überwachungsgebühr (EUR)
eingesetzte Mitarbeiter unter 537002830
zwischen 5 und 9104608120
zwischen 10 und 492251020820
zwischen 50 und 994375034660
über 995761052950

Gebühr (in EUR) für

Genehmigung eines MTOE- „Off-site-Verfahrens” (10)

zweite und spätere zusätzliche Einrichtung (11)(12)

3530

3530

2650

2650

Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge (11)(12)3530

Tabelle 13

Genehmigung als Drittland-Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G)

Pauschalgebühr (13) (EUR)
Genehmigungsgebühr52950
Überwachungsgebühr52950
Technische BerechtigungenPauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung (14) (EUR) — ErstgenehmigungPauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung (14) (EUR) — Überwachung
A1 — Flugzeuge über 5700 kg1324013240
A2 = Flugzeuge bis 5700 kg66206620
A3 = Hubschrauber66206620
A4: alle anderen66206620

Tabelle 14

Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD) und Organisationen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission Teil-ARA Unterabschnitt FSTD und Teil-ORA Unterabschnitt FSTD in der geänderten Fassung)

Gebühr für die Genehmigung der Organisation (EUR)
Pauschalgebühr je Ort12350
Gebühr für die Geräte-Qualifikationsbescheinigung (EUR)
Konfiguration mit einem Motor und einer AusrüstungsausstattungKonfiguration mit zwei Motoren und/oder zwei AusrüstungsausstattungenKonfiguration mit drei und mehr Motoren und/oder drei und mehr Ausrüstungsausstattungen
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)321103952045940
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)135901607022480
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)98801359018530
Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)
Pauschalgebühr je Ort (kompliziert)5560
Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert)2780
Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)9130
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) — nur Flugzeuge — Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung (16)2800
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)5210
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)371049407410
Erweitertes Bewertungsprogramm (EEP) — Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)
Pauschalgebühr je Ort (kompliziert)11120
Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert)5560
Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)
EEP 3 Jahre
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)4090
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)2440
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)190023103300
EEP 2 Jahre
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)5310

Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD)

3170
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertigMit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT)235029704330

Tabelle 15

Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil-145 und Teil-147 gleichwertig sind

Pauschalgebühr (EUR)
Neue Genehmigungen, je Antrag900
Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten900

TEIL II

Stundensatz

Anwendbarer Stundensatz (EUR/h)247
Stundensatz entsprechend den jeweiligen Leistungen:
Herstellung ohne Genehmigungtatsächliche Stundenzahl
Übertragung von Zulassungen/Zeugnissentatsächliche Stundenzahl
Zulassung als Ausbildungsorganisationtatsächliche Stundenzahl
Zulassung als flugmedizinisches Zentrumtatsächliche Stundenzahl
Zulassung als ATM-ANS-Organisationtatsächliche Stundenzahl
Zulassung als Ausbildungsorganisation für Fluglotsentatsächliche Stundenzahl
Akzeptanz der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board)tatsächliche Stundenzahl
Zertifizierungsunterstützung für die Validierung: Einzelne Dienstleistungentatsächliche Stundenzahl
Flugsimulationsübungsgeräte: Sonstige besondere Leistungentatsächliche Stundenzahl
Wechsel zu alternativen Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetriebtatsächliche Stundenzahl
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS-25-Luftfahrzeuge6 Stunden
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für sonstige Luftfahrzeuge2 Stunden
Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AMOC):4 Stunden
Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen3 Stunden
Basis-STC (ergänzende Musterzulassung) eine Seriennummer2 Stunden
Administrative Neuausgabe von Dokumenten ohne Einbeziehung der Technik1 Stunde
Prüfung der Fähigkeiten1 Stunde

TEIL IIa

1.
Vorbehaltlich Punkt B werden die Entgelte für die von den Bediensteten der Agentur in Ausübung ihrer Aufgaben erbrachten Ausbildungsleistungen wie folgt erhoben:

a)
Für Präsenzschulungen — im Haus oder vor Ort — und Online-Schulungen werden die in der Anlage festgelegten Beträge berechnet.
b)
Für sonstige Arten von Ausbildungsleistungen oder damit verbundenen Anträgen wird der in der Anlage festgelegte Stundensatz berechnet.

2.
Für Präsenzschulungen, die von vertraglich beauftragten Ausbildungsanbietern entweder im Haus oder vor Ort geleistet werden, werden die Gesamtkosten jedes Lehrgangs geteilt durch die durchschnittliche Klassengröße berechnet.
3.
Für Ausbildungsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten der EASA, für die die Organisation, die die Schulung beantragt, keine geeigneten Schulungseinrichtungen anbietet, werden die damit verbundenen direkten Kosten berechnet.

B.
Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten

Die Agentur kann eine Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten für Ausbildungsleistungen gewähren, die für folgende Adressaten erbracht werden:
a)
nationale Luftfahrtbehörden, internationale Organisationen oder andere wichtige Interessenträger, sofern sie der Agentur Ausbildungsleistungen mit gleichwertigem Nutzen erbringen;
b)
öffentliche oder private Hochschulen oder ähnliche Einrichtungen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Ausbildungsleistungen sind Teil eines Studienprogramms, das in einer luftfahrtrelevanten Fachrichtung zu einer Qualifikation mit Hochschulabschluss oder Postgraduiertenabschluss führt;

das Studienprogramm hat eine Mindestdauer von einem akademischen Jahr;

der Hauptzweck oder die wichtigste Wirkung des Programms besteht nicht darin, berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung für Fachkräfte in der Luftfahrt oder in verwandten Bereichen anzubieten;

c)
Personen, die die Tätigkeiten der Agentur unterstützen oder an ihnen teilnehmen und die Schulung benötigen, damit sie Kenntnisse der Prozesse der Agentur und der speziellen Werkzeuge erlangen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

C.
Erstattung der Reisekosten

1.
Ungeachtet jeder nach Punkt B gewährten Befreiung und vorbehaltlich Absatz 3 muss der Empfänger der vor Ort erbrachten Ausbildungs- und ausbildungsbezogenen Leistungen die Reisekosten der Mitarbeiter der Agentur, die die Schulung durchführen, entsprechend der Formel d = v + a + h erstatten.
2.
Für die Formel in Absatz 1 gilt:

    d = zu zahlende Reisekosten

    v = Kosten der Beförderung

    a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen(18);

    h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz(19); bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.

3.
Behörden, Organisationen oder sonstige Beteiligte im Sinne von Punkt B(a) können von der Erstattung der Reisekosten nach Absatz 1 befreit werden, wenn sie Schulungen vor Ort oder schulungsbezogene Leistungen in den Räumlichkeiten der Agentur anbieten, die Reisen beinhalten, wie sie durch von der Agentur durchgeführte Schulungen vor Ort oder in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen anfallen.

TEIL III

Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder die betreffende Organisation angegeben ist, multipliziert.
Entgeltfestbetrag10000 (EUR)
Entgeltkategorie für natürliche PersonenKoeffizient
0,10
Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers (EUR)Koeffizient
unter 1000010,25
zwischen 100001 und 12000000,50
zwischen 1200001 und 25000000,75
zwischen 2500001 und 50000001,00
zwischen 5000001 und 500000002,50
zwischen 50000001 und 5000000005,00
zwischen 500000001 und 10000000007,50
über 100000000010,00

TEIL IV

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: „Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder” (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt
Wert der zu berücksichtigenden Rate:Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

TEIL V

(1)
Die „Zertifizierungspezifikationen” , auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind diejenigen, die nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 verabschiedet und auf der Website der Agentur veröffentlicht werden (https://www.easa.europa.eu/document-library/certification-specifications).
(2)
„VTOL” bezeichnet Drehflügler oder andere Luftfahrzeuge schwerer als Luft, die in der Lage sind, vertikal zu starten und/oder vertikal zu landen. „HTOL” bezeichnet Luftfahrzeuge schwerer als Luft, bei denen es sich nicht um ein VTOL handelt.
(3)
„VTOL-Großluftfahrzeug” (VTOL Large Aircraft) bezeichnet CS-29- und CS-27-Luftfahrzeuge der Kategorie A; „VTOL-Kleinluftfahrzeug” (VTOL Small Aircraft) bezeichnet CS-27-Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Startgewicht (MTOW) von weniger als 3175 kg und höchstens 4 Sitzen, einschließlich Pilot; „VTOL-mittelgroßes Luftfahrzeug” (VTOL Medium Aircraft) bezeichnet sonstige CS-27-Luftfahrzeuge;
(4)
Hochleistungsluftfahrzeuge (high-performance aircraft, HPA) in der Gewichtskategorie bis zu 5700 kg sind Flugzeuge mit einer MMO größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25000 ft. Für die Berechnung der Gebühren ist eine Kategorie über der durch ihr MTOW bestimmte Kategorie zugrunde zu legen, ohne jedoch die Kategorie über 5700 kg bis 22000 kg zu überschreiten.
(5)
„Kleine Luftschiffe” (Small Airships) bezieht sich auf

alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe,

Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis 2000 m3;

„mittelgroße Luftschiffe” (Medium Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2000 m3 bis 15000 m3;

„große Luftschiffe” (Large Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15000 m3.

(6)
In Teil I Tabellen 1, 4 und 8 beziehen sich die Werte der „Teile und nicht eingebauten Ausrüstungen” auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller. In Teil I Tabelle 10 entspricht das Erzeugnis mit dem höchsten Preis dem Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang ( „Fähigkeitenliste” ) der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.
(7)
Bei Gebühren, die nach dem Anhang Teil I Tabellen 2 bis 4 und 8 erhoben werden, richtet sich die anwendbare Gebührenkategorie je Antrag nach der der entsprechenden Musterbauart zugeordneten Gebührenkategorie. Werden mehrere Muster unter einer Musterbauart zertifiziert, gilt die Gebührenkategorie des überwiegenden Teils der Muster. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gebührenkategorie gilt die höhere Gebührenkategorie. Bei Anträgen, die mehrere Baumuster (AML) betreffen, gilt die höchste Gebührenkategorie.
(8)
Umfasst ein Antrag das Konzept der Erstellung einer genehmigten Musterliste, so erhöht sich die entsprechende Gebühr um 20 %. Für die Überarbeitung einer genehmigten Musterliste gelten die im Anhang Teil I Tabellen 2, 3 und 4 aufgeführten Gebühren.
(9)
Im Anhang Teil I Tabellen 2 und 3 bezeichnen die Begriffe „Einfach” , „Standard” , „Signifikant” und „Kompliziert Signifikant” Folgendes:

EinfachStandardSignifikantKompliziert Signifikant

Ergänzende Musterzulassungen (STC) — EASA

STC, erhebliche Konstruktionsänderung oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Compliance-Prüfliste und Compliance-Unterlagen) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter Hinzuziehung nur eines einzigen Fachmanns bewertet werden können.Alle sonstigen STC, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen „Signifikant” wird definiert in Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.101 (b) (und vergleichbar in FAA 14CFR21.101(b)).

„Komplizierte signifikante Änderung” (siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101) unter Angabe von mindestens zwei Gründen, die ihre Einstufung als signifikant rechtfertigt (Beispiele für Kriterien gemäß Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012: Änderung der allgemeinen Konfiguration, Änderung der Konstruktionsgrundsätze, für die Zertifizierung verwendete Annahmen wurden für ungültig erklärt)

oder

signifikante Änderungen, die zwei oder mehr als signifikante Änderungen bezeichnete Beispiele umfassen (Spalte „Beschreibung der Änderungen” in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Anlage 2 GM 21.A.101).

Wenn dies aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände gerechtfertigt ist, kann die Agentur einen als „kompliziert signifikant” eingestuften Antrag als „signifikant” neu einstufen.

Erhebliche Konstruktionsänderungen — EASA
Erhebliche Reparaturen — EASAn. z.n. z.

(10)
Im Anhang Tabelle 5 Teil I bezieht sich der Begriff „Klein” auf Anträge, die ohne Einbeziehung der Technik bearbeitet werden, „Groß” bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für Großflugzeuge, große Drehflügler und Turbinentriebwerke, „Mittelgroß” bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für sonstige Erzeugniskategorien sowie Teile und nicht eingebaute Ausrüstung. Technische Hilfe/Unterstützung im Zusammenhang mit der Compliance-Feststellung und der Unterstützung bei der Validierung werden als Einzeldienstleistungen abgerechnet, falls die Agentur bestätigt, dass die erforderlichen Anstrengungen die vorab festgelegten Leistungspakete erheblich übersteigen.
(11)
Im Anhang Teil 1 Tabelle 9A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung über den EntwicklungsbetriebGruppe AGruppe BGruppe C

DOA 1

Inhaber von Musterzulassungen

ETSOA-APU

Hoch kompliziert/großKompliziert/klein-mittelgroßweniger kompliziert/sehr klein

DOA 2 STC/Änderungen/Reparaturen

ETSOA (ohne APU)

UnbeschränktBeschränkt (technische Felder)Beschränkt (Flugzeuggröße)
Hoch kompliziert/großKompliziert/klein-mittelgroßweniger kompliziert/sehr klein
DOA 3 geringfügige Änderungen/ReparaturenUnbeschränktBeschränkt (technische Felder)Beschränkt (Flugzeuggröße)

(12)
Im Anhang Teil I Tabellen 9A, 10, 11 und 12 wird die Anzahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
(13)
Tabelle 14 „Ort” ist der Ort (oder Orte), an dem die Tätigkeiten der Organisation verwaltet oder durchgeführt werden.
Für diesen Zweck

gilt der Hauptgeschäftssitz (PPoB) unabhängig von einem FSTD-Betrieb als ein Ort;

gilt jede Adresse, die sich vom PPoB unterscheidet und an dem FSTD bedient werden, als zusätzlicher Ort, wenn an diesem Ort ein Compliance-Beauftragter benannt wird.

Für die Ausweitung auf einen Ort, d. h. wenn sich ein Ort in einer angemessenen Entfernung von einem Ort befindet, der es der Verwaltung ermöglicht, die Compliance zu gewährleisten, ohne dass weitere Personen benannt werden müssen, wird keine zusätzliche Überwachungsgebühr erhoben. Da jede Organisation einzigartig ist, wird eine maßgeschneiderte Analyse durchgeführt, um die Komplexität der Organisation unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten, der Größe und des Umfangs einschließlich der Anzahl der FSTD, ihrer Höhe und der Anzahl der simulierten Flugzeugmuster zu bewerten. EEP2: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 24 Monate verlängert. EEP3: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 36 Monate verlängert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(2)

Die Muster-Gebühr deckt die Hinzufügung eines Musters zur Musterbauart ab und wird pro Antrag und Muster erhoben. Sie ist abhängig von der Art der beantragten Änderung (Standard, Signifikant oder Kompliziert Signifikant). Die für den jeweiligen Antrag und das jeweilige Muster geltende Gebührenkategorie richtet sich nach der für die jeweilige Musterbauart geltende Gebührenkategorie.

(3)

Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt A Abschnitt J Punkt 21A.263(c)(2) vorgenommen wurden.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

(5)

Ohne Reisekosten (zusätzlich zu der genannten Pauschalgebühr).

(6)

Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang ( „Fähigkeitenliste” ) der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(8)

Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

(9)

Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C/D-Berechtigung abgerechnet.

(10)

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147) Abschnitt A Unterabschnitt B)

(11)

Für die Erstgenehmigung von Organisationen geltende Gebühren je Einrichtung und Lehrgang. Die erste Einrichtung und der erste Ausbildungslehrgang sind in der personalabhängigen Genehmigungsgebühr enthalten.

(12)

Für bereits zugelassene Organisationen, die zusätzliche Einrichtungen oder Ausbildungslehrgänge beantragen, wird für jede Einrichtung bzw. jeden Lehrgang die anwendbare Gebühr erhoben.

(13)

Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

(14)

Bei Betrieben mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt.

(15)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(16)

Gilt bei bilateralen Abkommen nur für den/die Flugsimulator(en) im Drittland.

(17)

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Liste der Leistungen in diesem Teil unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Leistung nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit diese Leistung nicht erbringen kann.

(18)

Siehe „Current per diems rates” , wie auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm_en).

(19)

Siehe „Standardstundenanzahl” entsprechend der „Standard-Reisezeitliste” auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).

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