Artikel 7 VO (EU) 2019/216

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Artikel gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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