Artikel 5 VO (EU) 2019/2175

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

a)
Eingabedaten, die vollständig beigetragen werden von

b)
Ziffer vii erhält folgende Fassung:

vii)
einem Dienstleister, an den der Administrator des Referenzwerts die Datenerhebung in Einklang mit Artikel 10, ausgenommen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f, ausgelagert hat, sofern der Dienstleister die Daten vollständig von einer unter den Ziffern i bis vi der vorliegenden Nummer genannten Stelle erhält;

2.
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

(9) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung ausreichend robust sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3.
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Bedingungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Methodik den Bestimmungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes gerecht wird.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

4.
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Merkmale der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

5.
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Ist die ESMA der Auffassung, dass ein Referenzwert alle in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien erfüllt, legt sie der Kommission einen begründeten Antrag zur Anerkennung dieses Referenzwerts als kritischen Referenzwert vor.

Nach Eingang dieses begründeten Antrags erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1.

Die ESMA überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung des Referenzwerts als kritisch, unterrichtet die Kommission darüber und übermittelt ihr die Bewertung.

6.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde

a)
die ESMA und das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten;
b)
innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde nicht einstellen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Vornahme der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Einschätzung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

7.
In Artikel 23 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

(3) Beabsichtigt ein beaufsichtigter Kontributor eines kritischen Referenzwerts, den Beitrag von Eingabedaten einzustellen, so benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator. Der Administrator benachrichtigt daraufhin unverzüglich seine zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde des Administrators des kritischen Referenzwerts unterrichtet unverzüglich die für diesen beaufsichtigten Kontributor zuständige Behörde und gegebenenfalls die ESMA. Der Administrator unterbreitet seiner zuständigen Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des kritischen Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität.

(4) Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Einschätzung unterrichtet die zuständige Behörde des Administrators gegebenenfalls unverzüglich die ESMA oder das nach Artikel 46 eingerichtete Kollegium und nimmt auf der Grundlage dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist.

8.
In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

9.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.”

b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

(2a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden.

c)
In Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.”

d)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden.

e)
In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(4) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen berücksichtigt die ESMA, ob der betroffene Drittstaat infolge eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erlassenen delegierten Rechtsakts auf der Liste von Staaten aufgeführt ist, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:

10.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absätze 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dieser Administrator eine vorherige Anerkennung durch die ESMA gemäß diesem Artikel erlangt.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte beziehungsweise der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die ESMA eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder die Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, heranziehen.”

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt worden ist, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in seinem Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist in dieser Hinsicht gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig.”

d)
Absatz 4 wird gestrichen;
e)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Referenzwerte, die in der Union verwendet werden sollen, vor und gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist keine Anerkennung zu erteilen, solange folgende zusätzliche Bedingungen nicht erfüllt sind:

a)
Unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;
b)
die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.

f)
Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
g)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator

a)
in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;
b)
in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;
c)
die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.

11.
In Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Erfüllen ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes die Bedingungen für eine Einstufung als kritischer Referenzwert im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.

12.
Artikel 40 erhält folgende Fassung:

Artikel 40 Zuständige Behörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:

a)
Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;
b)
Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

(3) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

(4) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannten zuständigen Behörden.

13.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 gemäß dem nationalen Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:

b)
In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnis, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:

14.
In Artikel 43 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

15.
Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Artikel 44 Pflicht zur Zusammenarbeit

(1) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 42 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannt haben, alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung.

(2) Die gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannten zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern.

16.
Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen sowie eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 48f verhängt hat, in einem Jahresbericht.

17.
In Artikel 46 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufnahme eines Referenzwerts gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c in die Liste kritischer Referenzwerte — mit Ausnahme von Referenzwerten, bei denen die Mehrheit der Kontributoren nichtbeaufsichtigte Unternehmen sind, — richtet die zuständige Behörde ein Kollegium ein und führt darin den Vorsitz.

(2) Das Kollegium umfasst Vertreter der für den Administrator zuständigen Behörde, der ESMA — sofern sie nicht die zuständige Behörde des Administrators ist — und der für die beaufsichtigten Kontributoren zuständigen Behörden.

18.
In Artikel 47 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

(2) Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

19.
In Titel VI wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL 4

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

Abschnitt 1

Zuständigkeiten und Verfahren

Artikel 48a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Artikel 48b Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)
Personen, die an der Bereitstellung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Referenzwerte beteiligt sind;
b)
Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen gemäß Artikel 10 Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
c)
sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen.

Im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.

(2) Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a)
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
b)
erläutert den Zweck des Ersuchens;
c)
erläutert die Art der geforderten Informationen;
d)
legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
e)
enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;
f)
nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a)
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
b)
nennt den Zweck des Ersuchens;
c)
erläutert die Art der verlangten Informationen;
d)
legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;
e)
nennt die nach Artikel 48g zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
f)
nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;
g)
weist auf das Recht nach Artikel 48k der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich nicht richtig oder irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Person unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 48c Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
b)
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
c)
jede genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Kontrolle in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
d)
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;
e)
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. In der Vollmacht wird angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 48f verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben.

(4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag an den Untersuchungen teilnehmen.

(5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,

a)
ob der in Absatz 3 genannte Beschluss rechtmäßig ist;
b)
ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 48d Kontrollen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen durchführen.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse. Sie sind befugt, jegliche Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Kontrolle und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, kann die ESMA die Kontrolle vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Kontrollen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

(4) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Kontrolle genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Kontrolle unterziehen.

(5) Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Kontrollen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 48g festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben.

(6) Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

(7) Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Kontrollen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 48c Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse.

(8) Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann.

(9) Setzt die Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(10) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)
ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA rechtmäßig ist;
b)
ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Abschnitt 2

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 48e Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;
b)
Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f;
c)
Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

(2) Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
b)
die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
c)
die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
d)
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
e)
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
f)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
g)
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne beziehungsweise vermiedenen Verluste oder die Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
h)
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
i)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
j)
Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(3) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)
eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;
b)
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;
c)
den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
Artikel 48f Geldbußen

(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2) Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:

a)
bei juristischen Personen 1000000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist;
b)
bei natürlichen Personen 500000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 bei juristischen Personen bei 250000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist, oder bei natürlichen Personen bei 100000 EUR — beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016.

Für die Zwecke des Buchstabens a ist, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

(5) Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 48g Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
b)
in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen zu verpflichten,

i)
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 48b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
ii)
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 48c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
iii)
sich einer per Beschluss nach Artikel 48d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 48h Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 48f und Artikel 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) enthalten.

(2) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur.

(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Abschnitt 3

Verfahren und Überprüfung

Artikel 48i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 48b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 48c und 48d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

(6) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind müssen während der Untersuchungen nach diesem Titel in vollem Umfang gewahrt werden.

(7) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach deren Anhörung gemäß Artikel 48j entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 48e und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 48f.

(9) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(10) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

(11) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 48j Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

(1) Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 48k Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Abschnitt 4

Gebühren und Übertragung von Aufgaben

Artikel 48l Aufsichtsgebühren

(1) Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m — entstehen können, voll ab.

(2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators.

(3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden.

Artikel 48m Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 48b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 48c und 48d zählen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Zulassung von kritischen Referenzwerten nicht übertragen werden.

(2) Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a)
den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;
b)
den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und
c)
die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3) Gemäß dem nach Artikel 48l Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind.

(4) Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

(5) Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.

Artikel 48n Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

(1) Sämtliche in Artikel 40 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2022. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

(2) Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerte sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

(3) Die zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und bis zum 1. Januar 2022 an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren zu gewährleisten.

(4) Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

(5) Zulassungen von Administratoren der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerte und Anerkennungen gemäß Artikel 32, die von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

20.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 48i Absatz 10 und Artikel 48l Absatz 3wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Dezember 2019 übertragen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

21.
Artikel 53 erhält folgende Fassung:

Artikel 53 Überprüfung durch die ESMA

(1) Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung von Artikel 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft.

Die ESMA übermittelt jeder zuständigen Behörde, die einen Referenzwert aus einem Drittstaat übernommen hat, eine Stellungnahme, in der sie bewertet, wie die zuständige Behörde die anwendbaren Anforderungen von Artikel 33 sowie die Anforderungen der einschlägigen delegierten Rechtsakte und der technischen Regulierungs- oder technischen Durchführungsstandards, die sich auf diese Verordnung stützen, anwendet.

(2) Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme, die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(**)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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