Präambel VO (EU) 2019/2178
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen jener Verordnung gelten.
- (2)
- Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(2) (im Folgenden „Interims-WPA” ) findet seit dem 14. Mai 2012 auf vier von sechs Staaten in der Region des östlichen und südlichen Afrika (Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe) vorläufige Anwendung, die das Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
- (3)
- Am 7. Februar 2019 hinterlegte die Union der Komoren die Urkunde über die Ratifikation des Interims-WPA. Entsprechend findet das Interims-WPA seit diesem Datum zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vorläufige Anwendung.
- (4)
- Daher sollte die Union der Komoren in Anhang I aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.
- (2)
ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.
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