Präambel VO (EU) 2019/2179
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission(2) enthält Vorschriften für die Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von Qualitätsrindfleisch, das mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates(3) eröffnet wurde.
- (2)
- Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 5. Dezember 2019 eine Übereinkunft(4) über die länderspezifische Zuweisung des Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 (im Folgenden die „Übereinkunft” ) geschlossen. Alle wichtigen am Zollkontingent beteiligten Lieferländer haben sich mit der länderspezifischen Zuweisung gemäß der Übereinkunft einverstanden erklärt.
- (3)
- Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 enthält Vorschriften für die Hinzufügung ungenutzter Mengen der Ziehungen aus den Teilkontingenten zu den Mengen nachfolgender vierteljährlicher Teilkontingente. Die Übereinkunft sieht vor, dass ungenutzte Mengen aus den Teilzeiträumen in diesem Kontingentsjahr, die dem ersten Tag des ersten Jahres des Durchführungszeitraums der Übereinkunft vorangehen, den im ersten Teilzeitraum des ersten Jahres des Durchführungszeitraums verfügbaren Mengen entsprechend den Anteilen an der Gesamtmenge des Zollkontingents hinzugefügt werden. Daher sollte abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 die Übertragung ungenutzter Mengen aus den Teilzeiträumen, die dem ersten Tag des ersten Jahres des Durchführungszeitraums der Übereinkunft vorangehen, vorgesehen werden.
- (4)
- Im Lichte der Übereinkunft ist daher eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 erforderlich.
- (5)
- Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 sieht vor, dass das Zollkontingent nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) verwaltet wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission(6) mit Wirkung vom 1. Mai 2016 aufgehoben. Der Klarheit halber sollten Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) ersetzt werden.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Diese Verordnung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der Übereinkunft gelten. Diese Verordnung sollte daher so rasch wie möglich in Kraft treten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1).
- (4)
Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 1).
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 24).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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