Artikel 1 VO (EU) 2019/2200

(1) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

b)
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

8. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

9. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

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