ANHANG I VO (EU) 2019/2201
STICHPROBENVERFAHREN
Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:
- 1.
- Die Stichproben werden soweit möglich in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft werden aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie werden ferner aufgefordert, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.
- 2.
- Der Gesamtfang des Hols bildet die Grundlage für die Schätzung der Fangzusammensetzung.
- 3.
-
Eine Stichprobe wird nach folgendem Verfahren genommen:
- a)
- Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Eismeergarnelen im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.
- b)
- Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 1 kg oder 2 l Eismeergarnelen.
- 4.
- Die Menge von juvenilen Eismeergarnelen wird als Prozentsatz der Gesamtzahl der Eismeergarnelen in der Stichprobe berechnet.
- 5.
- Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.
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