Präambel VO (EU) 2019/2221
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission(2) sind Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt.
- (2)
- Um für Übereinstimmung zwischen der Struktur der Meldungen für allgemeine Anfragen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission(3) zu sorgen, sollten in Tabelle 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 die möglichen Kennziffern für das Datenelement „Anfrageart” geändert werden; hierbei sollten die Änderungen bei den Datenanforderungen berücksichtigt werden, die durch eine neue Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingeführten EDV-gestützten Systems bedingt sind.
- (3)
- Die Erläuterung in Anhang I Tabelle 1 Spalte F der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte aktualisiert werden, um eine eindeutige Identifizierung des Datenelements „Kennziffer” zu ermöglichen, wenn die Art „Primärkriterium” mit „46 = Beförderungsart” angegeben ist.
- (4)
- Es müssen weitere technische Berichtigungen in Tabelle 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 vorgenommen werden, um die anzuwendenden Vorschriften klar und genau zu gestalten.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
- (4)
Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).
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