Artikel 3 VO (EU) 2019/2238
Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus):
- a)
- Fänge mit Korbreusen (FPO(1));
- b)
-
Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit
- (1)
- einem Steert von mehr als 80 mm oder
- (2)
- einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist, oder
- (3)
- einem Steert von mindestens 35 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.
(2) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.
(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 3 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 3 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes sind in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern sind die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes in der FAO-Klassifizierung der Fanggeräte festgelegt.
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