Artikel 6 VO (EU) 2019/2238

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für:

a)
mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle (Pleuronectes platessa);
b)
mit Snurrewaden gefangene Scholle;
c)
mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische gefangene Scholle.

(2) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)
Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a mit Schleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm bis 99 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird,
b)
Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 mit Schleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm bis 99 mm gefangen wird.

(3) Rückwürfe gemäß den Absätzen 1 und 2 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

(4) Die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.