Artikel 7 VO (EU) 2019/2241
Qualitätsanforderungen
(1) Die Kommission (Eurostat) überwacht die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote nach dem ILO-Konzept, die von den Mitgliedstaaten (Optionen 1 und 3) oder von Eurostat (Option 2) als Leitindikator veröffentlicht wird.
(2) Die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote wird alle drei Jahre anhand der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren und Schwellenwerte überwacht.
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