Präambel VO (EU) 2019/2242

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung in Bezug auf den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen sowie die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte festlegen.
(2)
Die Erhebung EU-SILC ist ein zentrales Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die für das Europäische Semester und die Europäische Säule sozialer Rechte erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich Einkommensverteilung, Armut und sozialer Ausgrenzung, sowie verschiedener damit in Zusammenhang stehender EU-Maßnahmen die in den Bereichen Lebensbedingungen und Armut, etwa in Bezug auf Kinderarmut, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen Diensten, Wohnen, Überschuldung und Lebensqualität, getroffen werden. Außerdem stellt sie die wichtigste Datenquelle für die Zwecke von Mikrosimulationen und Blitzschätzungen von Einkommensverteilung und Armutsquoten dar.
(3)
Im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit nationaler und regionaler Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen müssen statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwendet werden, die mit den Klassifikationen NUTS(2)‚ ISCED(3)‚ ISCO(4) und NACE(5) kompatibel sind. Die Empfehlungen, die von den Vereinten Nationen im Handbuch der Canberra-Gruppe zu den Statistiken über die Einkommen privater Haushalte formuliert wurden, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)

Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (verfügbar auf Englisch und Französisch).

(4)

Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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