Artikel 2 VO (EU) 2019/2243
Darstellung des Inhalts
(1) Die Vertragszusammenfassung darf ohne hinreichende Begründung nicht länger als eine einseitig bedruckte DIN-A4-Seite sein. Werden Dienste oder Dienste mit Endgeräten, die mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfassen, in einem einzigen Vertrag gebündelt, darf die Vertragszusammenfassung ohne hinreichende Begründung nicht länger als drei einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten sein.
(2) Die Informationen in der Vertragszusammenfassung werden in der Reihenfolge der im Anhang aufgeführten Rubriken im Hochformat dargestellt. Die Schriftart muss so beschaffen sein, dass der Text leicht lesbar ist. Die Schriftgröße muss mindestens 10 Punkte betragen. Unter hinreichend begründeten Umständen darf die Schriftgröße verringert werden; in solchen Fällen muss die Möglichkeit bestehen, die Vertragszusammenfassung elektronisch zu vergrößern oder auf Anfrage eine Vertragszusammenfassung mit einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkten zu erhalten.
(3) Der Inhalt der Vertragszusammenfassung muss leicht lesbar sein und einen ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund aufweisen, insbesondere bei Verwendung verschiedener Farben. Visuelle Elemente dürfen den Text nicht überlagern.
(4) Die Vertragszusammenfassung muss in leicht lesbarer und für die Verbraucher leicht verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Schwerpunkt der Vertragszusammenfassung liegt auf den wichtigsten Informationen, die der Verbraucher benötigt, um Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
(5) Überschriften müssen sich deutlich vom Text abheben.
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