Präambel VO (EU) 2019/227

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(2) enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die Gegenstand des Prüfprogramms für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe (das „Prüfprogramm” ) sind.
(2)
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich” ) ist die bewertende zuständige Behörde für mehrere Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt sind.
(3)
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Es wird folglich am 30. März 2019 aus der Union austreten, und die Rechtsvorschriften der Union werden danach für das Vereinigte Königreich sowie in diesem nicht mehr gelten. Derzeit wird zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen ausgehandelt, das einen „Übergangszeitraum” vorsieht. Gemäß den Bestimmungen, die im zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf Unterhändlerebene vereinbarten Entwurf des Austrittabkommens enthalten sind, kann eine zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs während des Übergangszeitraums nicht als bewertende zuständige Behörde für eine im Prüfprogramm enthaltene Kombination von Wirkstoff und Produktart fungieren. Darüber hinaus ist nicht sicher, ob das Austrittsabkommen nach Abschluss auch von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert wird, und dies vor dem 30. März 2019.
(4)
In Bezug auf die im Prüfprogramm enthaltenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde, ist es daher notwendig, mit Wirkung vom 30. März 2019 eine neue bewertende zuständige Behörde unter den zuständigen Behörden der verbleibenden 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Länder oder der Schweiz zu benennen.
(5)
Ungeachtet des Stands der Bewertung eines Antrags sollten die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden benannt wurden, um die des Vereinigten Königreichs zu ersetzen, befugt sein, im Einklang mit Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die erbrachten Dienstleistungen Gebühren zu erheben.
(6)
Angesichts der Tatsache, dass das Prüfprogramm bis zu dem in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Datum abgeschlossen werden muss, sollten geeignete Fristen für den Abschluss der Bewertungen der neu zugewiesenen Anträge für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart festgelegt werden.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

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