ANHANG VO (EU) 2019/229

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)
betrifft nicht die deutsche Fassung;
b)
in der Spalte „Analytische Referenzmethode” :

i)
wird in den Zeilen 1.4 bis 1.20, 1.22 und 1.23 „EN/ISO 6579” ersetzt durch „EN ISO 6579-1” ;
ii)
wird in Zeile 1.21 Europäisches Screening-Verfahren des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für koagulasepositive Staphylokokken (13) ersetzt durch „EN ISO 19020” ;
iii)
wird in Zeile 1.24 „ISO/TS 22964” ersetzt durch „EN ISO 22964” ;
iv)
wird in den Zeilen 1.26 bis 1.27a HPLC (19) ersetzt durch „EN ISO 19343” ;
v)
wird in Zeile 1.28 „EN/ISO 6579 (für den Nachweis), White-Kaufmann-LeMinor-Schema (für die Serotypisierung)” ersetzt durch „EN ISO 6579-1 (für den Nachweis), White-Kaufmann-LeMinor-Schema (für die Serotypisierung)” ;

c)
in Zeile 1.24 werden in der Spalte „Mikroorganismen/deren Toxine, Metaboliten” die Worte (Enterobacter sakazakii) gestrichen;
d)
in Zeile 1.28 wird in der Spalte „Mikroorganismen/deren Toxine, Metaboliten” Salmonella typhimurium (21) Salmonella enteritidis ersetzt durch Salmonella Typhimurium (21) Salmonella Enteritidis;
e)
in Fußnote 4 zweiter Gedankenstrich wird „ausgenommen Keimlinge” gestrichen;
f)
die Fußnoten 13 und 19 werden gestrichen;
g)
in Fußnote 14 wird E. sakazakii ersetzt durch Cronobacter spp.;
h)
unter der Überschrift „Interpretation der Untersuchungsergebnisse” wird Enterobacter sakazakii ersetzt durch Cronobacter spp.;
i)
in Zeile 1.20 erhält in der Spalte „Lebensmittelkategorie” der Eintrag „Nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)” folgende Fassung:

Nicht pasteurisierte(*) Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)

2.
Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Zeilen 2.1.1, 2.1.2, 2.1.6 und 2.1.7 wird „ISO 4833” ersetzt durch „EN ISO 4833-1” ;
b)
betrifft nicht die deutsche Fassung;
c)
in der Spalte „Analytische Referenzmethode” :

i)
wird in den Zeilen 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.7, 2.2.8 und 2.3.1 „ISO 21528-2” ersetzt durch „EN ISO 21528-2” ;
ii)
wird in den Zeilen 2.1.3 und 2.1.4 „EN/ISO 6579” ersetzt durch „EN ISO 6579-1” ;
iii)
wird in Zeile 2.1.5 „EN/ISO 6579 (für den Nachweis)” ersetzt durch „EN ISO 6579-1” ;
iv)
wird in den Zeilen 2.2.9 und 2.2.10 „ISO 21528-1” ersetzt durch „EN ISO 21528-1” ;

d)
in Abschnitt 2.1 „Fleisch und Fleischerzeugnisse” erhält Fußnote 10 folgende Fassung:

Wird Salmonella spp. nachgewiesen, werden die Isolate für den Nachweis von Salmonella Typhimurium bzw. Salmonella Enteritidis weiter serotypisiert, damit die Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums gemäß Kapitel 1 Zeile 1.28 verifiziert werden kann.;

e)
in Abschnitt 2.2 „Milch und Milcherzeugnisse” wird in Fußnote 9 E. sakazakii ersetzt durch Cronobacter spp.;
f)
in Zeile 2.5.2 erhält in der Spalte „Lebensmittelkategorie” „Nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)” folgende Fassung:

Nicht pasteurisierte(**) Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)

Fußnote(n):

(*)

„Nicht pasteurisiert” bedeutet, dass der Saft keiner Pasteurisierung durch Zeit-/Temperaturkombinationen bzw. keinen anderen validierten Verfahren unterzogen wurde, mit denen eine der Pasteurisierung im Hinblick auf ihre Wirkung auf Salmonellen gleichwertige bakterizide Wirkung erzielt wird..

(**)

„Nicht pasteurisiert” bedeutet, dass der Saft keiner Pasteurisierung durch Zeit-/Temperaturkombinationen bzw. keinen anderen validierten Verfahren unterzogen wurde, mit denen eine der Pasteurisierung im Hinblick auf ihre Wirkung auf E. coli gleichwertige bakterizide Wirkung erzielt wird..

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