ANHANG VO (EU) 2019/238

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Ovotransferrin NICHT ZUTREFFEND Hühner Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur für Inhalationsanwendungen Mittel gegen Infektionen
Alle Geflügelarten außer Hühnern Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Nur für Inhalationsanwendungen

Nicht zur Anwendung bei Tieren, die zur Produktion von Eiern gehalten werden.

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