ANHANG VO (EU) 2019/238
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) | Markerrückstand | Tierart(en) | Rückstandshöchstmenge(n) | Zielgewebe | Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) | Therapeutische Einstufung |
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Ovotransferrin | NICHT ZUTREFFEND | Hühner | Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich | NICHT ZUTREFFEND | Nur für Inhalationsanwendungen | Mittel gegen Infektionen |
Alle Geflügelarten außer Hühnern | Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich | NICHT ZUTREFFEND |
Nur für Inhalationsanwendungen Nicht zur Anwendung bei Tieren, die zur Produktion von Eiern gehalten werden. |
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