ANHANG 3 VO (EU) 2019/244

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von den Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

(1)
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN”
(2)
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt,
(3)
Nummer der Handelsrechnung,
(4)
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,
(5)
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,
(6)
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

der technischen Spezifikationen der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

des KN-Codes,

der Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Tonnen),

(7)
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

des Preises je Einheit (Tonne),

der geltenden Zahlungsbedingungen,

der geltenden Lieferbedingungen,

der Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

(8)
Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

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