ANHANG 3 VO (EU) 2019/244
Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von den Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:
- (1)
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN”
- (2)
- Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt,
- (3)
- Nummer der Handelsrechnung,
- (4)
- Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,
- (5)
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,
- (6)
-
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich
- —
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der technischen Spezifikationen der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),
- —
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der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),
- —
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des KN-Codes,
- —
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der Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Tonnen),
- (7)
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich
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des Preises je Einheit (Tonne),
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der geltenden Zahlungsbedingungen,
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der geltenden Lieferbedingungen,
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der Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,
- (8)
- Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
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