ANHANG VO (EU) 2019/247

Liste der Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bewertungskriterium Bezeichnung des Indikators Einheit
Wirksamkeit Übereinstimmung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung Anzahl der Mitgliedstaaten, die bis zum Stichtag für den Bericht überarbeitete Durchführungsbestimmungen angenommen haben
Zunahme der Gründungen von EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ am 21. Juni 2014: X) Anzahl der EVTZ am Stichtag für den Bericht
Zunahme der EVTZ-Mitglieder in bestehenden EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ-Mitglieder bei der Gründung) Anzahl der EVTZ-Mitglieder am Stichtag für den Bericht

Zunahme der EVTZ-Mitglieder nach Kategorie (Referenzwert: Anzahl der Mitglieder am 21. Juni 2014: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Mitgliedstaaten

nationale Behörden

regionale Behörden

lokale Behörden

öffentliche Unternehmen

mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen

Vereinigungen von Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören

nationale, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten, die den oben genannten entsprechen

Anzahl am Stichtag für den Bericht

Zunahme der erbrachten Dienstleistungen infolge der EVTZ (Referenzwert: Anzahl der am 21. Juni 2014 erbrachten Dienstleistungen: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Gesundheit

Allgemeine und berufliche Bildung

Umwelt, Energie, Naturschutz

Verkehr

Forschung

Sonstiges

Anzahl am Stichtag für den Bericht
Effizienz Kosten der Gründung eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für den Aufbau vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht(1) EUR
Kosten der Arbeitsweise eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für die Arbeitsweise vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht EUR
Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ im Vergleich zum Genehmigungsverfahren für vergleichbare Einrichtungen nach internationalem oder nationalem Recht Anzahl der Monate
Relevanz Nutzung von EVTZ für die Durchführung eines Kooperationsprogramms (als Verwaltungsbehörde) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, zum 21. Juni 2014: X) Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht als Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms benannt sind
Nutzung EVTZ zur Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms (z. B. Teilprogramme, Kleinprojektfonds, Bürgerprojekte, Integrierte territoriale Investitionen, Gemeinsame Aktionspläne) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X) Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht für die Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms benannt sind

Nutzung von EVTZ zur Durchführung eines Vorhabens (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X)

Teilindikatoren nach Kategorie:

Vorhaben im Rahmen eines (grenzüberschreitenden, transnationalen oder interregionalen) Kooperationsprogramms

Vorhaben, das von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen eines Programms des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird

von der Union aus dem Europäischen Sozialfonds unterstütztes Vorhaben

von der Union aus dem Kohäsionsfonds unterstütztes Vorhaben

von der Union außerhalb der kohäsionspolitischen Programme unterstütztes Vorhaben/Projekt

Anzahl am Stichtag für den Bericht

Nutzung der verschiedenen Optionen für die Wahl des anwendbaren Rechts:

für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g);

auf Rechtsakte der Organe anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h); und

auf die Tätigkeiten des EVTZ direkt anzuwendende Rechtsvorschriften (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j)

qualitativ
Einsatz von eigenem Personal als Prozentsatz des Gesamtpersonals(2) Prozentsatz(3)
Motivationsfaktoren für die Gründung eines EVTZ, für diejenigen Einrichtungen, die der EVTZ-Übereinkunft förmlich beigetreten sind qualitativ
Nachhaltigkeit Eingetragene EVTZ, die keine Tätigkeit ausüben Anzahl
Europäischer Mehrwert Anzahl der territorialen Kooperationsstrukturen und -netze, die eingerichtet wurden, weil das EVTZ-Instrument im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angeboten wurde quantitativ/qualitativ
Vorteile einer nach Europarecht gegründeten juristischen Person im Vergleich zu nach internationalem oder nationalem Recht bestehenden juristischen Personen qualitativ
durch das Instrument eingeführte Vereinfachung durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 1: bis zur Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft) vor und nach der Änderung dieser Verordnung Monate
durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 2: Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft bis zur endgültigen Genehmigung) vor und nach der Änderung dieser Verordnung Monate
Anzahl der Genehmigungen durch stillschweigende Genehmigung der nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Anzahl (und qualitativ)

Fußnote(n):

(1)

Z. B. Europäische Kooperationsvereinigungen (Europarat); Euroregionen, Eurodistrikte; Zweckverband (deutsches Recht), Consorcio (spanisches Recht), Groupement local de coopération transfrontalière (französisches Recht).

(2)

„Eigenes Personal” im Gegensatz zu Personal, das von Mitgliedern des EVTZ delegiert wird.

(3)

Prozentsatz bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter, keine Berücksichtigung von Vollzeitäquivalenten erforderlich.

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