ANHANG VO (EU) 2019/247
Liste der Indikatoren für den Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
Bewertungskriterium | Bezeichnung des Indikators | Einheit |
---|---|---|
Wirksamkeit | Übereinstimmung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung | Anzahl der Mitgliedstaaten, die bis zum Stichtag für den Bericht überarbeitete Durchführungsbestimmungen angenommen haben |
Zunahme der Gründungen von EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ am 21. Juni 2014: X) | Anzahl der EVTZ am Stichtag für den Bericht | |
Zunahme der EVTZ-Mitglieder in bestehenden EVTZ (Referenzwert: Anzahl der EVTZ-Mitglieder bei der Gründung) | Anzahl der EVTZ-Mitglieder am Stichtag für den Bericht | |
Zunahme der EVTZ-Mitglieder nach Kategorie (Referenzwert: Anzahl der Mitglieder am 21. Juni 2014: X) Teilindikatoren nach Kategorie:
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Anzahl am Stichtag für den Bericht | |
Zunahme der erbrachten Dienstleistungen infolge der EVTZ (Referenzwert: Anzahl der am 21. Juni 2014 erbrachten Dienstleistungen: X) Teilindikatoren nach Kategorie:
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Anzahl am Stichtag für den Bericht | |
Effizienz | Kosten der Gründung eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für den Aufbau vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht(1) | EUR |
Kosten der Arbeitsweise eines EVTZ im Vergleich zu den Kosten für die Arbeitsweise vergleichbarer Strukturen nach internationalem oder nationalem Recht | EUR | |
Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ im Vergleich zum Genehmigungsverfahren für vergleichbare Einrichtungen nach internationalem oder nationalem Recht | Anzahl der Monate | |
Relevanz | Nutzung von EVTZ für die Durchführung eines Kooperationsprogramms (als Verwaltungsbehörde) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, zum 21. Juni 2014: X) | Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht als Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms benannt sind |
Nutzung EVTZ zur Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms (z. B. Teilprogramme, Kleinprojektfonds, Bürgerprojekte, Integrierte territoriale Investitionen, Gemeinsame Aktionspläne) (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X) | Anzahl von EVTZ, die am Stichtag für den Bericht für die Durchführung eines Teils eines Kooperationsprogramms benannt sind | |
Nutzung von EVTZ zur Durchführung eines Vorhabens (Referenzwert: Anzahl der EVTZ, die als Verwaltungsbehörde fungieren, am 21. Juni 2014: X) Teilindikatoren nach Kategorie:
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Anzahl am Stichtag für den Bericht | |
Nutzung der verschiedenen Optionen für die Wahl des anwendbaren Rechts:
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qualitativ | |
Einsatz von eigenem Personal als Prozentsatz des Gesamtpersonals(2) | Prozentsatz(3) | |
Motivationsfaktoren für die Gründung eines EVTZ, für diejenigen Einrichtungen, die der EVTZ-Übereinkunft förmlich beigetreten sind | qualitativ | |
Nachhaltigkeit | Eingetragene EVTZ, die keine Tätigkeit ausüben | Anzahl |
Europäischer Mehrwert | Anzahl der territorialen Kooperationsstrukturen und -netze, die eingerichtet wurden, weil das EVTZ-Instrument im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 angeboten wurde | quantitativ/qualitativ |
Vorteile einer nach Europarecht gegründeten juristischen Person im Vergleich zu nach internationalem oder nationalem Recht bestehenden juristischen Personen | qualitativ | |
durch das Instrument eingeführte Vereinfachung | durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 1: bis zur Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft) vor und nach der Änderung dieser Verordnung | Monate |
durchschnittliche Dauer der Gründung eines EVTZ (Phase 2: Vorlage des Entwurfs der Übereinkunft bis zur endgültigen Genehmigung) vor und nach der Änderung dieser Verordnung | Monate | |
Anzahl der Genehmigungen durch stillschweigende Genehmigung der nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. | Anzahl (und qualitativ) |
Fußnote(n):
- (1)
Z. B. Europäische Kooperationsvereinigungen (Europarat); Euroregionen, Eurodistrikte; Zweckverband (deutsches Recht), Consorcio (spanisches Recht), Groupement local de coopération transfrontalière (französisches Recht).
- (2)
„Eigenes Personal” im Gegensatz zu Personal, das von Mitgliedern des EVTZ delegiert wird.
- (3)
Prozentsatz bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter, keine Berücksichtigung von Vollzeitäquivalenten erforderlich.
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