Präambel VO (EU) 2019/247

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat in ihrem ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 einige Änderungen vorgeschlagen(2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Gründung und die Arbeitsweise Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit verbessert, präzisiert und vereinfacht.
(2)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung bewertet.
(3)
Die Indikatoren sollten der Kommission helfen, sich ein Bild von den bisher erzielten Fortschritten zu machen. Es sollte ein Stichtag für die Erhebung von Informationen für den Bericht eingeführt werden, und die Fortschritte sollten durch einen Vergleich der Situation zu einem festgelegten Referenzzeitpunkt mit der Situation an diesem Stichtag bewertet werden. Bei der Ausarbeitung des Berichts sollten sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren herangezogen werden.
(4)
Gemäß Artikel 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 gilt diese Verordnung ab dem 22. Juni 2014. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung ist für bereits begonnene Verfahren zur Genehmigung von EVTZ der Stichtag 22. Juni 2014 maßgeblich. Die Situation am 21. Juni 2014 sollte daher der Referenzzeitpunkt für Indikatoren zur Messung der Fortschritte sein. Der Stichtag für die Übermittlung von Daten oder Informationen zur Verwendung des Indikators kann nur während den Vorarbeiten zum Bericht über die Anwendung der Verordnung festgelegt werden und sollte im Bericht genannt werden.
(5)
Der Indikator „Wirksamkeit” sollte veranschaulichen, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ihre Ziele erreicht hat oder Fortschritte im Hinblick darauf erzielt hat.
(6)
Beim Indikator „Effizienz” geht es um das Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen oder Inputs und den erzielten Änderungen oder Ergebnissen. Was das Genehmigungsverfahren für die Gründung von EVTZ anbelangt, so können nur die nationalen Behörden Informationen über die Kosten der Gründung verschiedener juristischer Personen für die Zusammenarbeit bereitstellen, die bereits zuvor vergleichbare juristische Personen genehmigt haben. Bei der Bewertung der Fortschritte der EVTZ und indirekt der bisherigen Effizienz der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Kosten dieser EVTZ mit den Kosten verglichen werden, die mit der Gründung einer anderen juristischen Person für die Zusammenarbeit anfallen würden. Ein solcher Vergleich kann jedoch nur mit den EVTZ gemacht werden, die zuvor eine andere juristische Person für die Zusammenarbeit gegründet hatten.
(7)
Beim Indikator „Relevanz” geht es darum, inwiefern die Ziele und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 dem Bedarf der potenziellen EVTZ-Mitglieder entsprechen.
(8)
Der Indikator „Nachhaltigkeit” , der mit der Relevanz verknüpft ist, berücksichtigt die Anzahl der eingetragenen EVTZ, die derzeit keine Tätigkeit ausüben.
(9)
Beim Indikator „europäischer Mehrwert” geht es darum, ob EVTZ infolge der Annahme Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 gegründet wurden, da die EVTZ-Mitglieder nicht in der Lage waren, juristische Personen für die territoriale Zusammenarbeit nach bestehendem internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.
(10)
In Bezug auf eine mögliche weitere Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollten die Elemente für eine Vereinfachung, wie das Verfahren zur Gründung neuer EVTZ durch stillschweigenden Zustimmung der nationalen Genehmigungsbehörden geprüft werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 eingeführt wurden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(2)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (KOM(2011) 462 endgültig vom 29.7.2011).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303).

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