Präambel VO (EU) 2019/248

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen General Motors Holding LLC hat der Kommission mitgeteilt, dass die für ihn in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission(2) für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nicht stimmen.
(2)
Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 deutlich über dem in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 angegebenen Wert lagen. Dieser Wert stützte sich auf die spezifischen CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die fälschlicherweise die Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG umfassten, der zu diesem Zeitpunkt mit General Motors verbunden war. Diese spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG trugen dazu bei, dass der Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen von General Motors im Jahr 2007 niedriger war. Der Fehler trat nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei General Motors und Adam Opel am 1. August 2017 zutage.
(3)
Nach Auffassung der Kommission belegt das von General Motors Holding LLC vorgelegte Beweismaterial, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers nicht stimmen.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).

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