Präambel VO (EU) 2019/248
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen General Motors Holding LLC hat der Kommission mitgeteilt, dass die für ihn in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission(2) für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nicht stimmen.
- (2)
- Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 deutlich über dem in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 angegebenen Wert lagen. Dieser Wert stützte sich auf die spezifischen CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die fälschlicherweise die Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG umfassten, der zu diesem Zeitpunkt mit General Motors verbunden war. Diese spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeuge des Herstellers Adam Opel AG trugen dazu bei, dass der Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen von General Motors im Jahr 2007 niedriger war. Der Fehler trat nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei General Motors und Adam Opel am 1. August 2017 zutage.
- (3)
- Nach Auffassung der Kommission belegt das von General Motors Holding LLC vorgelegte Beweismaterial, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 für das Jahr 2007 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers nicht stimmen.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).
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