Artikel 12 VO (EU) 2019/250
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Artikel 11 gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ihre Absicht mitgeteilt haben, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie zu verlängern.
Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.
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