ANHANG I VO (EU) 2019/256

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:

1.
Fußnote 1 in Punkt C.2 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Kommissionsdienststellen haben den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine einfachere Beantwortung der Frage gegeben, wann Infrastrukturinvestitionen staatliche Beihilfen enthalten. Insbesondere haben die Kommissionsdienststellen Analyseraster erstellt. Es wurde die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union veröffentlicht (C/2016/2946) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten ein, die Analyseraster und sonstige Methoden heranzuziehen, wenn erklärt wird, warum die Ansicht vorherrscht, dass die Unterstützung keine Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet.;

2.
die Überschrift der letzten Tabelle in Punkt C.3 erhält folgende Fassung:

„Methode Pauschalsatz oder Methode verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe aa und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)” ;

3.
die letzte Tabelle in Nummer C.3 erhält folgende Fassung:

Wert
1.

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt)

(Abschnitt C.1.12(C))

<type= „N” input= „G” >
2. Pauschalsätze für Nettoeinnahmen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder nach Maßgabe delegierter Rechtsakte oder festgelegt auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe aa (PS) (%) <type= „N” input= „M” >
3.

Förderfähige Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in EUR, nicht ermäßigt) = (1) × (1-PS)(*)

Die maximale öffentliche Beteiligung muss die Vorschriften über staatliche Beihilfen und den oben gemeldeten Betrag der insgesamt bewilligten Beihilfe berücksichtigen (falls zutreffend).

<type= „N” input= „M” >

4.
Fußnote 3 in Punkt E.1.2 erhält folgende Fassung:

(3)
Dies gilt nicht: 1. wenn die Projekte den Regelungen zu staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags unterliegen (siehe Punkt G1), gemäß Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, 2. wenn ein Pauschalsatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) oder ein verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwendet wird und 3. gilt das Projekt nicht als einnahmenerwirtschaftend, wenn der Gegenwartswert von Betriebs- bzw. Wiederbeschaffungskosten höher als der Gegenwartswert der Einnahmen sind; in diesem Fall können Zeilen 7 und 8 ausgelassen werden und die anteilige Anwendung der abgezinsten Nettoeinnahmen sollte auf 100 % gesetzt werden..

Fußnote(n):

(*)

Bei der Methode verringerter Kofinanzierungssatz gilt diese Formel nicht (der Pauschalsatz spiegelt sich im Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse wider, was zu einer niedrigeren EFRE-/KF-Finanzierung führt); die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen dem Betrag aus Punkt 1).

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