Präambel VO (EU) 2019/256

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 101 Absatz 5, Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission(3) wird im Einklang mit Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehalten, in welcher Form Informationen zu einem Großprojekt übermittelt werden sollen. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingebrachten Änderungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, und infolge der Annahme der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe(5), sollte Anhang II entsprechend geändert werden.
(2)
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 das Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen der Artikel 104 bis 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die ersten gemeinsamen Aktionspläne und den Inhalt der gemeinsamen Aktionspläne sollte Anhang IV entsprechend geändert werden.
(3)
In Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 das Format des Musters für die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung” festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben von Vorhaben außerhalb des Programmbereichs und des Artikels 104 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung in Bezug auf die Schwellenwerte für einen ersten gemeinsamen Aktionsplan sollte Anhang V entsprechend geändert werden.
(4)
Tabelle 4A in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 enthält die gemeinsamen Outputindikatoren für den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI). Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) mit gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen sollte die Tabelle 4A in Anhang V Teil A Nummer 3.2 entsprechend geändert werden. Da die Änderungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ab dem 1. Januar 2014 gelten, sollten die Änderungen der Tabelle 4A in Anhang V Teil A Nummer 3.2 auch ab dem 1. Januar 2014 gelten.
(5)
In Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” festgehalten. Infolge der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingebrachten Änderungen des Artikels 104 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Schwellenwerte für einen ersten gemeinsamen Aktionsplan sollte Anhang X entsprechend geändert werden.
(6)
Die Tabelle in Teil C Nummer 15 des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 und die Tabelle in Teil B Nummer 12 des Anhangs X der genannten Verordnung beziehen sich beide in Bezug auf die Finanzinformationen zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Etappenziele und Ziele für die Finanzindikatoren auf Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt und bezahlt und der Kommission bescheinigt wurden (bis 31.12.2018) bzw. die von den Begünstigten getätigt und bezahlt (bis 31.12.2023) und der Kommission bescheinigt wurden. Weder in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 noch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission(7) ist ein solcher Stichtag für die Bescheinigung förderfähiger Ausgaben in Bezug auf das Erreichen von Etappenzielen und Zielen für Finanzindikatoren enthalten. Die Tabellen sollten entsprechend berichtigt werden. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Anforderungen an die Berichterstattung zum Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele für Finanzindikatoren zu bieten, die 2019 erstmals im jährlichen Durchführungsbericht enthalten sind, ist es notwendig, dass diese Berichtigung rückwirkend ab dem Datum gilt, an die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung in Kraft getreten ist.
(7)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und um die Diskrepanzen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die im Einklang mit Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung” , die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(5)

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C/2016/2946) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).

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