Präambel VO (EU) 2019/260
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
- (2)
- Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich unwirksam werden. Falls das Abkommen in Kraft tritt, so gilt gemäß diesem Abkommen während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014(2), die nach diesem Zeitraum außer Kraft gesetzt wird.
- (3)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission können Marktteilnehmer Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels ausführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme versenden. Verarbeitungsunternehmer, die solche Erzeugnisse in diesem Rahmen ausführen oder versenden möchten, können dies bis zu den in den Anhängen II bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Anhang VI der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer, in die diese Erzeugnisse ausgeführt werden können.
- (4)
- Um etwaige Störungen der traditionellen Handelsströme zwischen den betreffenden Regionen in äußerster Randlage und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden, sollten die Mengen der diesbezüglichen Verarbeitungserzeugnisse, die derzeit von Madeira und den Kanarischen Inseln zum Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat versandt werden, als Ausfuhren in Drittländer gemäß den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 ausgedrückt werden. Außerdem sollte das Vereinigte Königreich in Anhang VI der genannten Verordnung als Drittland aufgeführt werden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(3) treten Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).
- (3)
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
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