ANHANG VO (EU) 2019/263

Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird das kommentierte Inhaltsverzeichnis der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird ein neuer Absatz eingefügt:

„Bestimmungen über Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Fällen, in denen die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitute, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sind.”

b)
In Nummer 17 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a” .

2.
In Anhang V werden die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität wie folgt geändert:

a)
im Abschnitt „Fondsbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)” erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren, die ausschließlich auf eine asymmetrische Gewinnverteilung abzielt, wird gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzt.” ;

b)
im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler und Koinvestoren” erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler werden angemessene Risikoteilungsvorkehrungen im Falle der differenzierten Behandlung festgelegt und ein möglicher Carried Interest ermittelt.” ;

3.
In Anhang VI werden die Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds wie folgt geändert:

a)
im Abschnitt „Einbeziehung staatlicher Beihilfen” erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

Die differenzierte Behandlung (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen wird gegebenenfalls gemäß Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik” weiter erläutert.;

b)
im Abschnitt „Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails)” erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, die differenzierte Behandlung und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt und gewährleisten, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.” ;

c)
im Abschnitt „Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)” erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„Die Risikoteilung mit dem Finanzmittler und mit Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds oder des Stadtentwicklungsprojekts) erfolgt anteilig entsprechend dem Programmbeitrag, es sei denn, die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zeigt, dass eine differenzierte Behandlung in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen den Koinvestoren erforderlich ist. Solche Vorkehrungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 getroffen und in die Koinvestitionsvereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen. Sie gelten nicht für die 1 %, die der Finanzmittler wie vorstehend erläutert aus eigenen Mitteln investieren muss, um ein Gleichgewicht der Interessen zu gewährleisten.” ;

d)
im Abschnitt „Förderfähige Finanzmittler” erhält der sechste Absatz folgende Fassung:

„Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten, angemessenen und diskriminierungsfreien Weise; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle von differenzierter Behandlung getroffen werden.”

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