Präambel VO (EU) 2019/263

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Anhänge I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission(2) enthalten ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität bzw. für den Stadtentwicklungsfonds.
(2)
In Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Verwaltungsüberprüfungen und Prüfregelungen für Finanzinstrumente erläutert, die von der EIB und anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingesetzt werden. Diesen Regelungen sollte in Anhang I als Teil der Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der EIB oder anderen internationalen Finanzinstituten, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, Rechnung getragen werden.
(3)
In Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingefügt wurde, werden die Vorschriften für Finanzinstrumente im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung erläutert. Die in den Anhängen I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 verwendete Terminologie sollte an die Terminologie von Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds —
(5)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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