ANHANG II VO (EU) 2019/268

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1
Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer

a)
Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien, die sich auf den Bandkratzern oder Abstreifern angesammelt haben, zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm2 pro Tupfer verwendet, um eine möglichst große Oberfläche am Austrittsende aller zugänglicher Bänder nach deren Benutzung abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.

b)
In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher oder Socken für die Probenahme zu verwenden.

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Die Oberfläche des Stiefelüberziehers muss mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet werden.

Die Proben müssen im Rahmen einer Begehung so entnommen werden, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind, jedoch nicht Bereiche außerhalb des Stalls, falls die Herde Freilauf hat. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu Begehungen vorgenommen und mit mindestens einem zweiten Paar befeuchteten Stofftupfern von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe a genommen.

Die beiden Proben dürfen zusammengefasst werden, um eine einzige Probe für die Untersuchung zu bilden.

2.
In Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.3 angefügt:

3.1.3
Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.1 Buchstabe a Absatz 2 erfolgt die Zusammenfassung im Einklang mit Nummer 3.1.1.

3.
In Nummer 3.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.

4.
Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

3.4.
Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.

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