Artikel 1 VO (EU) 2019/27

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 22a, 22b und 22c eingefügt:

22a
„ARO.RAMP” bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb;
22b.
„automatisch validiert” (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert;
22c.
„ICAO-Anlage” (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird.;

2.
Anhang IV wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert;
3.
Anhang VI wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

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