Präambel VO (EU) 2019/278

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/284 vom 18. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) werden mehrere restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP(3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2)
Am 18. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/284 zur Streichung der Namen von zwei Personen aus Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP angenommen.
(3)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(4)
Diese Verordnung muss am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

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