Präambel VO (EU) 2019/280

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (im Folgenden „ESVG 2010” ) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union.
(2)
Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen.
(3)
Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufzunehmen.
(4)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

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