Präambel VO (EU) 2019/283
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (3)
- Am 18. Februar 2019 beschloss der Rat, den Eintrag zu einer Person zu ändern und die Namen von zwei Personen in Anhang I des Beschluss 2011/101/GASP, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen.
- (4)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
- (2)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.