ANHANG VO (EU) 2019/291

Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 4 zu Azoxystrobin wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
2.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 5 zu Imazalil wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
3.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch 31. Dezember 2022 ersetzt.
4.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.
5.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 8 zu Kresoxim-methyl wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
6.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 9 zu Fluroxypyr wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
7.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 10 zu Tefluthrin wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
8.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 11 zu Oxyfluorfen wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
9.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.
10.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.
11.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.
12.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 16 zu Terbuthylazin wird das Datum durch 31. Dezember 2024 ersetzt.
13.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 19 zu Acrinathrin wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.
14.
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 20 zu Prochloraz wird das Datum durch 31. Dezember 2023 ersetzt.

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