ANHANG VO (EU) 2019/295

Die Anhänge VI und VII werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang VI wird Anlage 2 wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der Spalte B erhält folgende Fassung:

„Durch Ausgaben der Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag” .

b)
Die Überschrift der Spalte C erhält folgende Fassung:

„Nicht durch Ausgaben der Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist” .

2.
In Anhang VII wird Anlage 7 wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der Spalte B erhält folgende Fassung:

„Durch Ausgaben der Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag” .

b)
Die Überschrift der Spalte C erhält folgende Fassung:

„Nicht durch Ausgaben der Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist” .

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