Präambel VO (EU) 2019/295

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4, Artikel 131 Absatz 6 und Artikel 137 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission(2) enthält das Muster für den Zahlungsantrag mit zusätzlichen Informationen zu Finanzinstrumenten gemäß Artikel 131 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Bezüglich von im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlten Vorschüssen ist in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt, welcher Betrag in Form von Vorschüssen, die gezahlt und dann durch Ausgaben des Begünstigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gedeckt bzw. nicht gedeckt wurden, in den Zahlungsanträgen enthalten sein sollte.
(2)
Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Definition des Begriffs „Begünstigter” in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert. Mit dieser Verordnung wurde außerdem Artikel 131 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert, laut dem nun im Fall von staatlichen Beihilfen der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in einem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein muss, bzw. in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a der genannten Verordnung die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die Beihilfe empfangende Stelle gezahlt wurde. Aufgrund dieser Änderungen sollte Anlage 2 zu Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 entsprechend geändert werden.
(3)
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 enthält das Muster für die Rechnungslegung gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Bezüglich von im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlten Vorschüssen ist in Anlage 7 zu diesem Anhang festgelegt, welcher Betrag in Form von Vorschüssen, die gezahlt und dann durch Ausgaben des Begünstigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gedeckt bzw. nicht gedeckt wurden, in der Rechnungslegung enthalten sein muss.
(4)
Bezüglich des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen enthalten sind, wird in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Artikel 131 der genannten Verordnung zurückverwiesen. Aufgrund der Änderungen in Artikel 131 Absatz 3 dieser Verordnung sollte Anlage 7 zu Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 entsprechend geändert werden.
(5)
Um für Rechtssicherheit zu sorgen und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die seit dem 2. August 2018 oder früher gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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