Präambel VO (EU) 2019/296

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union(1), insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1,

nach Anhörung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die griechische, die niederländische und die portugiesische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission(2) enthalten einen Fehler in Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz bezüglich der Berechnung des Mindestvolumens von Endkundendatenroamingdiensten, das der Roamingkunde auf vorübergehenden Reisen in der Union nutzen kann, falls der Roaminganbieter eine Regelung der angemessenen Nutzung anwendet.
(2)
Die griechische, die niederländische und die portugiesische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

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