Artikel 1 VO (EU) 2019/316

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Erzeugnissektor” einen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgeführten Sektor.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck, „sektorale Obergrenze” den kumulierten Beihilfehöchstbetrag für Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, wobei diese Obergrenze 50 % des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen je Mitgliedstaat gemäß Anhang II entspricht.

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 De-minimis-Beihilfen

(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20000 EUR nicht übersteigen.

(3) Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die in Anhang I festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.

(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 25000 EUR betragen und der kumulierte Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen die in Anhang II genannte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)
Bei Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, darf der kumulierte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren die in Artikel 2 Absatz 4 definierte sektorale Obergrenze nicht überschreiten, und
b)
der Mitgliedstaat muss ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 einrichten.

(4) Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

(5) Die De-minimis-Höchstbeträge sowie die nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(6) Für die Zwecke der De-minimis-Höchstbeträge sowie der nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7) Würden die De-minimis-Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen oder die sektorale Obergrenze gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

(8) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung der betreffenden De-minimis-Höchstbeträge oder der geltenden nationalen oder sektoralen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

(9) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.;

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.;

d)
Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder;

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass durch den Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen und die sektorale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 3a nicht überschritten werden und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.;

5.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.;

6.
der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.