Artikel 3 VO (EU) 2019/319

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2019 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 bzw. 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/211 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung und gegebenenfalls eine nach dem Muster in Kapitel 20 des genannten Anhangs in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beiliegen, die vor dem 31. Juli 2019 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

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