ANHANG I VO (EU) 2019/319

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

(1)
Kapitel B:

i)
In Teil A Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

b)
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

ii)
In Teil B Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

b)
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

iii)
In Teil C Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

c)
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

(2)
Kapitel D Teil B erhält folgende Fassung:

TEIL B

(1)
Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)
Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt

i)
enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und
ii)
enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und
iii)
stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

oder

b)
das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

(2)
Bei der Einfuhr der in Teil A Buchstaben d und f genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß Absatz 1 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

a)
Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;

oder

b)
das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde.

Abweichend vom vorstehenden Absatz ist die Erklärung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich bei Einfuhren von verarbeitetem Heimtierfutter, das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.

(3)
Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

a)
Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
ii)
es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung;
iii)
Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;
iv)
an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
v)
die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

b)
die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
c)
die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

i)
alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

oder

ii)
alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.

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