Präambel VO (EU) 2019/319

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(2), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstabe d und letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden „TSE” ) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. Die Verordnung bildet auch die Rechtsgrundlage für die Einstufung von Mitgliedstaaten, Drittländern oder deren Gebieten gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(3) entsprechend ihrem Gesundheitsstatus in Bezug auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) in die Kategorien vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.
(2)
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Kapitel B dieses Anhangs die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern unter Berücksichtigung des BSE-Status der Drittländer oder Gebiete. Zudem ist in Kapitel D dieses Anhangs geregelt, welche Angaben zum TSE-bezogenen Risiko in der Bescheinigung zu machen sind, die bei der Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, unter anderem auch verarbeitetem tierischem Protein, in die Union vorzulegen ist.
(3)
Gemäß Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit der Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission(4) geänderten Fassung dürfen in die Union eingeführte lebende Rinder nicht mit an BSE erkrankten Rindern oder ihrer Kohorte in Kontakt gekommen sein. Eingedenk der Tatsache, dass BSE vor allem über Futtermittel übertragen wird, die mit dem BSE-Prion kontaminiert sind, sollte diese Anforderung dahingehend geändert werden, dass es sich bei in die Union eingeführten lebenden Rindern nicht um an BSE erkrankte Tiere oder Tiere aus deren Kohorte handeln darf. Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(5) enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich bestimmter Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten aus Drittländern.
(5)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen gemäß den Mustern in deren Anhang XV beiliegen.
(6)
In Artikel 11.4.13 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der „OIE-Kodex” )(6) wird unter Punkt 1 empfohlen, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex und solche Erzeugnisse enthaltende Waren, die aus Ländern oder Zonen mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, in denen ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren aufgetreten ist, nur in den internationalen Handel zu geben, wenn die Erzeugnisse von Rindern stammen, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex an Wiederkäuer in dem Land effektiv eingeführt wurde. In Punkt 2 dieses Artikels wird zudem empfohlen, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex und solche Erzeugnisse enthaltende Waren nicht in den internationalen Handel zu geben, wenn sie aus Ländern oder Zonen mit einem kontrollierten oder einem unbestimmten BSE-Risiko stammen.
(7)
Im OIE-Kodex werden Tiermehle definiert als feste Proteinprodukte aus der Verwertung von tierischem Gewebe, wozu auch proteinhaltige Zwischenprodukte mit Ausnahme von Peptiden mit einer Molmasse von weniger als 10000 Da sowie Aminosäuren zählen. Somit fallen unter Tiermehle nach der Definition im OIE-Kodex sowohl Fleisch- und Knochenmehl gemäß Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als auch verarbeitetes tierisches Protein gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs.
(8)
Gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf Fleisch- und Knochenmehl im Sinne des Unionsrechts nur in die Union eingeführt werden, wenn Durchführungsbestimmungen mit den Bedingungen für seine Einfuhr erlassen worden sind. Da solche Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden sind, ist die Einfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorien 1 oder 2 in die Union derzeit nicht erlaubt. Verarbeitetes tierisches Protein im Sinne des Unionsrechts darf hingegen in die Union eingeführt werden, sofern die für TSE geltenden Einfuhrbedingungen gemäß Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Bedingungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischen Protein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt sind.
(9)
Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang zu bringen, sollte Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass in den in diesem Teil aufgeführten Bedingungen die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex Berücksichtigung finden. In der Union ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern in der Herstellung von Heimtierfutter erlaubt, und um Einfuhren nicht gegenüber Erzeugnissen aus der Europäischen Union zu benachteiligen, sollten die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex bei Einfuhren von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern enthält, jedoch nicht befolgt werden, sofern solches Heimtierfutter nach Unionsrecht verarbeitet wurde und gekennzeichnet ist.
(10)
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen unter Umständen nach Unionsrecht oder aufgrund der Entscheidung des verantwortlichen Unternehmers als tierische Nebenprodukte deklariert werden. Die Entscheidung eines Unternehmers, Erzeugnisse tierischen Ursprungs als tierische Nebenprodukte zu deklarieren, kann nicht rückgängig gemacht werden. Solche tierischen Nebenprodukte sind vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Bestimmte tierische Nebenprodukte haben in der Kombinierten Nomenklatur (KN) dieselben Zollcodes wie für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse; diese sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(7) festgelegt. Für die Zuordnung zu den KN-Codes müssen die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, eindeutig zwischen Erzeugnissen zu unterscheiden, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und solchen, die dies nicht sind. Um bei dieser Zuordnung jegliche Zweifel auszuschließen, sollte aus den Gesundheitserklärungen in den Einfuhrbescheinigungen für unverarbeitete tierische Nebenprodukte eindeutig hervorgehen, dass die tierischen Nebenprodukte zwar von tierischen Erzeugnissen stammen, die in einem früheren Stadium genusstauglich waren, inzwischen aber als tierische Nebenprodukte, die dauerhaft aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind, eingestuft und behandelt werden. Die Musterbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 3(D), Kapitel 3(F) und Kapitel 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
(12)
Zudem sollte die Erklärung zu TSE in den Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte in die Union bzw. deren Durchfuhr durch die Union in Anhang XV Kapitel 1, Kapitel 1a, Kapitel 2(A) und 2(B), Kapitel 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E) und 3(F), Kapitel 4(B), 4(C) und 4(D), Kapitel 6(B), Kapitel 8, Kapitel 10(A) und 10(B), Kapitel 11, Kapitel 12 und Kapitel 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um den Anforderungen in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit den Verordnungen (EU) Nr. 630/2013(8) und (EU) 2016/1396 der Kommission sowie der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung Rechnung zu tragen.
(13)
Für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Protein gemäß der Musterbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird verlangt, dass verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, kein Blut von Wiederkäuern enthalten darf. Die neue TSE-Erklärung in Ziffer II.7 dieser Musterbescheinigung in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung sieht jedoch angemessene Garantien vor, um das TSE-Risiko in solchen Produkten zu mindern. Die Worte „außer Wiederkäuern” bzw. „von anderen Tieren als Wiederkäuern” sollten daher in allen Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die mit der vorliegenden Verordnung geändert werden sollen, gestrichen werden.
(14)
Die Kapitel 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 und 18 in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15)
Des Weiteren muss Sendungen mit Zwischenprodukten für die Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln bei der Vorstellung für Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle eine nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgefüllte Erklärung beiliegen. Zwischenprodukte können aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten. In der geltenden Mustererklärung sind nur einige wenige geeignete HS-Codes genannt, die der Unternehmer für die Ankündigung eines Produkts bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden soll. Es ist nicht möglich, in der Mustererklärung eine erschöpfende Liste der HS-Codes vorzugeben, die alle Kombinationen tierischer Nebenprodukte in den Zwischenprodukten abdecken würden. Die derzeitigen HS-Codes sollten daher ersetzt werden, damit die für die Sendung verantwortliche Person bei der Grenzkontrollstelle Zwischenprodukte mit einem geeigneten HS-Code gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission(9) anmelden kann. Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(16)
Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die durch die Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 betroffenen Waren weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen genügen, bevor diese mit der vorliegenden Verordnung geändert wurden.
(17)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(4)

Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(6)

http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(7)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

(9)

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

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