Artikel 1 VO (EU) 2019/320

(1) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für Handmobiltelefone mit Funktionen, die in Bezug auf die Fähigkeit zur Datenverarbeitung und -speicherung denen eines Computers ähneln.

(2) Die Einhaltung von Absatz 1 wird mithilfe technischer Lösungen für den Empfang und die Verarbeitung von WLAN-Daten sowie von Daten aus globalen Satellitennavigationssystemen, die zumindest mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Galileo-System kompatibel und interoperabel sind, und für die Bereitstellung dieser Daten für die Übermittlung bei Notrufen gewährleistet.

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