Präambel VO (EU) 2019/321

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ( „KN” ) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission(3) wurde eine Ware aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktiles Gusseisen, EN-GJS-500-7) in den KN-Code 73259910 als andere Waren aus Eisen oder Stahl aus verformbarem Gusseisen eingereiht.
(3)
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 erfolgte Einreihung wurde mit den KN-Erläuterungen zur Unterposition 73071910 begründet, in denen verformbares Gusseisen definiert wird. Gemäß diesen Erläuterungen umfasst der Begriff „verformbares Gusseisen” auch Gusseisen mit Kugelgrafit.
(4)
In den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe(4), urteilte der Gerichtshof, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 73071990 einzureihen sind.
(5)
Der Gerichtshof stützte sein Urteil auf die Feststellung, dass sich Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterscheiden und dass Gusseisen mit Kugelgrafit — selbst wenn es mit verformbarem Gusseisen (EN-GJM) vergleichbare Eigenschaften hat — innerhalb der Gusseisenklassifikation dennoch eine eigene Kategorie darstellt (EN-GJS).
(6)
Der Gerichtshof stellte fest, dass in dieser Hinsicht diese Erläuterungen, soweit nach ihnen „der Begriff „verformbares Gusseisen” auch „Gusseisen mit Kugelgrafit” umfasst, den Begriff „verformbares Gusseisen” auf eine andere Gusseisenkategorie ausdehnen und daher außer Acht zu lassen sind.
(7)
Das Urteil des Gerichtshofs gilt analog für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 eingereihte Ware, da diese dem Standard EN-GJS-500-7 entspricht und ihre Einreihung als Ware aus verformbarem Gusseisen mit dem Wortlaut der KN-Erläuterungen zur Unterposition 73071910 begründet wurde, die laut Gerichtshof eine Änderung des Geltungsbereichs dieser Unterposition zur Folge haben.
(8)
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 vorgenommene Einreihung der Ware steht somit nicht in Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 23).

(4)

Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe, EU:C:2018:564.

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