ANHANG VO (EU) 2019/324
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 239 zu Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) wird das Datum durch 31. August 2019 ersetzt;
- b)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 253 zu Natriumaluminiumsilicat wird das Datum durch 31. August 2019 ersetzt;
- c)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 308 zu FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wird das Datum durch 31. Oktober 2020 ersetzt.
- d)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 337 zu Carboxin wird das Datum durch 31. Mai 2021 ersetzt;
- 2.
- In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 23 zu Bifenthrin das Datum durch 31. Juli 2019 ersetzt.
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