Präambel VO (EU) 2019/324
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.
- (2)
- Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Bifenthrin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission(3) vom 31. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2021 ausgeweitet.
- (3)
- Die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 vom 31. August 2019 auf den 31. August 2020 ausgeweitet.
- (4)
- Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs Carboxin wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission(4) vom 31. Mai 2021 auf den 31. Mai 2023 ausgeweitet.
- (5)
- Der Genehmigungszeitraum des Wirkstoffs FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission(5) vom 31. Oktober 2020 auf den 31. Oktober 2021 ausgeweitet.
- (6)
- Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilikat gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(6) gestellt. Allerdings wurden für die Wirkstoffe Extraktionsrückstände von Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat keine ergänzenden Dossiers zur Unterstützung der Erneuerung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eingereicht. In Bezug auf Bifenthrin, Carboxin und FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) haben die Antragsteller bestätigt, dass sie die Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe nicht mehr unterstützen.
- (7)
- Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Ausweitung der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2018/1266 und (EU) 2018/184 vorgesehen ist, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigungen von Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat jeweils an dem Datum auslaufen, an dem sie ohne eine Ausweitung auslaufen würden.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 81).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
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