Artikel 30 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1) Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn

a)
er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird;
b)
er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist;
c)
darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.

(2) Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.