Artikel 45 VO (EU) 2019/33

Angabe der Herkunft

(1) Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:

a)
bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter Wein aus (…), erzeugt in (…), Erzeugnis aus (…) oder Sekt aus (…) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;
b)
durch die Wörter Wein aus der Europäischen Union oder Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;
c)
durch die Wörter Wein aus der Europäischen Union oder Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;
d)
durch die Wörter Verschnitt aus (…) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;
e)
durch die Wörter Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe erzeugt in (…) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 46 und 55 unberührt.

(2) Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen:

a)
Most aus (…) oder Most erzeugt in (….) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats;
b)
Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden;
c)
Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3) Im Falle des Vereinigten Königreichs kann bei den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und c der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung des Weinbauerzeugnisses verwendeten Trauben geerntet werden.

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