Artikel 47 VO (EU) 2019/33

Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1) Zur Angabe des Zuckergehalts gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Begriffe in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse aufzuführen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse, ausgedrückt als Fructose, Glucose und Saccharose, die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3) Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang III Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

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